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Das FA ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden. Es hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um zusammen veranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2010 und 2011 war die Ehefrau unmittelbar und der Ehemann mittelbar zulageberechtigt. Das FA folgte zunächst antragsgemäß dem beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.

Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das FA Mitteilungen der ZfA, wonach der Steuerpflichtige nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin erließ das FA geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Ehemanns nicht mehr als Sonderausgaben seiner Ehefrau berücksichtigt wurden.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG recht. Die streitbefangenen Änderungsbescheide wurden wieder aufgehoben. Das FG entschied, dass eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide nicht allein aufgrund der Mitteilung der ZfA zulässig sei, die für das FA keine Bindungswirkung entwickeln könne.

Vielmehr handele es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, der – wie eine Kontrollmitteilung – das FA verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Ehemann – entgegen der Mitteilung der ZfA – mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug daher zu gewähren sei. Gegen die Entscheidung hat das FA Revision eingelegt.

Fundstelle
FG Düsseldorf 21.3.19, 11 K 311/16 E, Rev. BFH X R 16/19