Ausgleichszahlungen, die im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich an den Ehegatten geleistet werden, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Streitig war im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2016 die Frage, ob eine Ausgleichszahlung des Steuerpflichtigen an seine Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG abgezogen werden kann.
Entscheidung
Das FG entschied, dass ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG unstreitig nicht möglich war, da eine Zustimmung der Ehefrau als Berechtigte der Ausgleichszahlung nicht vorlag.
Darüber hinaus war auch ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten zu den gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG später voll zu besteuernden Renteneinkünften nicht möglich, da derartige Aufwendungen nicht vorlagen.
Substanzverluste und Vermögensopfer in der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen können grundsätzlich nur als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Gründe für einen völligen oder teilweisen Verlust oder sonstige Einbußen in der Erwerbssphäre liegen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen dem spezifischen Risiko der Einkünfteerzielung ausgesetzt ist und aus diesem Grund die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert wird.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige zunächst über mehrere Jahre durch Altersvorsorgeaufwendungen eine Versorgungsanwartschaft beim Versorgungswerk erworben. Aufgrund der Ehescheidung hatte die Ehefrau einen familienrechtlichen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich, welchen der Steuerpflichtige – anstelle einer Übertragung eines Teils der Anwartschaft – durch eine Einmalzahlung abgefunden hatte. Dieser Vorgang ist durch die private, nicht einkunftsbezogene Sphäre des Steuerpflichtigen (Ehescheidung) veranlasst.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausgleichszahlung als besonderer Altersvorsorgeaufwand begrifflich vorweggenommene Werbungskosten darstellen kann, scheidet ein Abzug aus. Altersvorsorgeaufwendungen (i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind zwar ihrer Rechtsnatur nach in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG. Sie sind jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Gesetzgeber den Sonderausgaben zugeordnet worden. Diese Zuordnung entfaltet als lex specialis eine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 2015 – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – nur noch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, insbesondere einer korrespondierenden Besteuerung beim zustimmungspflichtigen Empfänger, abziehbar. Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung sind nach Auffassung des FG nicht erkennbar. Auch die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Fundstelle
FG Köln 14.2.19, 15 K 2800/17