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Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 EUR erzielt. Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 608 EUR gegenüber. Die Differenz von 500 EUR machte der Übungsleiter in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern und der BFH sahen das allerdings anders. Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Praxistipp | Entschieden ist der Fall aber noch nicht. Das FG muss im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter, dessen Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben, überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Sollte das nicht der Fall sein, sind die Verluste nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle
BFH 20.11.18, VIII R 17/16