Tarifermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Sachverhalt
Streitig war die tarifermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung. Streitjahr war das Jahr 2017. Am 18.4.2016 unterschrieb der Steuerpflichtige einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Vertragsgemäß floss ihm im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu. Den verbleibenden Betrag von rund 117.000 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2017.
Das FA lehnte die mit der Einkommensteuererklärung 2017 geltend gemachte Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 EStG ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der vom BFH anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege.
Entscheidung
Zu diesem Ergebnis kam auch das FG.
Nach der Rechtsprechung des BFH können außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.
Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn neben der Hauptentschädigung in späteren Jahren aus sozialen Gründen für eine gewisse Zeit noch Zusatzleistungen gewährt werden oder neben einer Hauptentschädigung eine kleinere Teilleistung (Grenze bei 10 %) gezahlt wird. Beide Fälle waren im Streitfall jedoch nicht einschlägig.
Die Tarifermäßigung kommt auch nicht etwa im Hinblick darauf in Betracht, dass die Teilzahlungen sozial motiviert gewesen sein mögen. Denn die Progressionsbelastung knüpft allein an den (tatsächlichen, so gestalteten) Zufluss der Einnahmen an, ungeachtet der Gründe oder auch anderweitiger Überlegungen oder Pläne. Die Aufteilung der Abfindung in mehr als einen Betrag führt dazu, dass es einer Progressionsentlastung nicht bedarf.
Fundstelle
FG Düsseldorf 8.11.18, 15 K 2482/18 E