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Die Kosten einer Geburtstagfeier für den Vorsitzenden des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung, zu der die Stiftung als Gastgeberin 261 Gäste und den Jubilar als Ehrengast in Räumlichkeiten des Krankenhauses einlädt, können bei diesem nur im Umfang der privaten 25 Gäste, also zu 10 %, als steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesetzt werden.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung eines Krankenhauses Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielt hat, in dem die Stiftung die Kosten für eine Feierlichkeit anlässlich eines Geburtstags getragen hat.

Entscheidung

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Feier anlässlich des Geburtstags des Steuerpflichtigen nur i. H. v. 10 % der hierfür getätigten Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften des Steuerpflichtigen geführt hat.

Dadurch, dass der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende und Geschäftsführer die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hat, trat nach außen die Stiftung als Gastgeber auf. Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Steuerpflichtigen statt. Der Steuerpflichtige trat hierbei – nach dem Wortlaut der Einladungen – selbst als (Ehren-)Gast der Stiftung und nicht als Gastgeber auf.

Aus der eingereichten Gästeliste und der darin vorgenommenen Aufteilung der Gäste in verschiedene Gruppen war ersichtlich, dass die Stiftung die Gästeliste bestimmt hat. Die vorrangig dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen – Familie, Freunde und Wegbegleiter – zuordenbaren Gäste waren in weit geringerem Umfang vertreten als die Gäste, die sich der Stiftung zuordnen lassen. Konkret waren ca. 25 Personen dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen zuzuordnen.

Außerdem sprach für eine Feier der Stiftung, dass die Veranstaltung – nach dem Gottesdienst – auf dem Krankenhausgelände stattfand. Auch die vom Steuerpflichtigen hinsichtlich der Geschenke in der Einladung enthaltene Bitte, an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden, wies ebenfalls einen Bezug zu der Stiftung auf.

Das FG hob hervor, dass der vorrangig dem Steuerpflichtigen zuzuordnende Teilnehmerkreis nicht unbeachtlich war und deshalb auch nicht zu vernachlässigen war, denn die auf die privaten Gäste entfallenden Aufwendungen fielen derart ins Gewicht, dass nicht mehr von einem unbeachtlichen Veranlassungsbeitrag aufseiten des Steuerpflichtigen gesprochen werden konnte.

Praxistipp | Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 20.2.19, 7 K 4084/16