Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
Sachverhalt
Im Streitfall hielt eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknahmen mehr durch. Ein Handel mit den Anteilen war daher nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis – dem sog. Zweitmarktwert – möglich. Die Steuerpflichtige nahm eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor, die jedoch weder vom FA noch nachfolgend vom FG anerkannt wurde.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und eine Teilwertabschreibung bejaht. Zu weiteren Aufklärung hat er die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.
Der BFH entschied, dass der Teilwert der im Streitfall maßgeblichen Anteile der Börsenkurs der Anteile ist, der sich grundsätzlich bei im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an offenen Immobilienfonds am Rücknahmepreis orientiert. Allerdings gilt dies nur unter der Annahme, dass Fondsanteile zum Ausgabepreis (als Wiederbeschaffungskosten) von der Fondsgesellschaft erworben bzw. zum Rücknahmepreis (als Einzelveräußerungspreis) an die Fondsgesellschaft zurückgegeben (veräußert) werden können.
Ist jedoch – wie im Streitfall – die Ausgabe von Anteilen durch die Fondsgesellschaft endgültig ausgesetzt, ist ein Erwerb von der und eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ein gedachter Erwerber des Betriebs muss daher für gedachte Erwerbe bzw. Veräußerungen andere Möglichkeiten nutzen. Entsprechend müssen die Wiederbeschaffungskosten bzw. Einzelveräußerungspreise anhand der objektiv zur Verfügung stehenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsmöglichkeiten bestimmt werden.
Dies waren im Streitfall der Erwerb und die Veräußerung an der Börse (Zweitmarkt). Der Veräußerungserlös, den der gedachte Erwerber hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte, ist daher der Börsenkurs an einer Börse, an der die Fondsanteile gehandelt werden.
Der BFH verwies die Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück, weil noch die Höhe der zulässigen Teilwertabschreibung ermittelt werden muss.
Fundstelle
BFH 13.2.19, XI R 41/17