In Steuer-Tipps für ALLE

Das vom Bundestag verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom Regierungsentwurf noch einige Ergänzungen vor, die über den Finanzausschuss eingefügt worden waren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.7.2011 zunächst die Zustimmung verweigert, weil er Kritik an der geplanten Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume angemeldet, die übrigen zahlreichen Änderungsvorhaben dagegen nicht bemängelt hatte. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Einzelne Änderungen gegenüber dem vorliegenden Entwurf sind nicht auszuschließen. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen.

Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen:
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden.
Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies war bislang nur für die Kirchensteuer geplant. Nicht hiervon betroffen sind die nur begrenzt abzugsfähigen Beiträge wie etwa zur Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung.
Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Tarifminderungsregelung für Ehegatten soll zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung ab 2013 verzichtet werden. Dies soll die Schlechterstellung im Vergleich zu unverheirateten Personen ausschließen. Ein Wiederruf der Wahl ist bei Bestandskraft kaum möglich. Die getrennte Veranlagung würde damit ab 2013 vollständig entfallen.
Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen.
Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird dann gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt.
Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll ab 2012 nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
Ein Übertrag der Kinderfreibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil soll ab 2012 auch möglich sein, wenn diese Person mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Stief- oder Enkelkindern trifft. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen und nur für Folgejahre widerrufen werden.
Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung soll der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen gesetzlich geregelt werden. Dieser Nachweis muss danach weiterhin und damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Dabei reicht künftig im Regelfall die Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker aus. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sind jedoch dann erforderlich, wenn es um besondere Maßnahmen wie zum Beispiel Kur, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder Behinderung leidenden Kindes, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden geht. Der Krankenhausarzt muss bescheinigen, dass Besuche des Partners oder der Kinder der Heilung dienen.
Bei Zufluss ab 2012 soll es zur Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug kommen, damit unselbstständige Stiftungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erst durch Antrag beim Finanzamt nach Jahresablauf und dadurch einen Liquiditätsvorteil erhalten.
Bei der Tarifbegünstigung für Holznutzung sollen die Prozentsätze für den pauschalen Betriebsausgabenabzug steigen. Außerdem soll es zu eigenen Anwendungsregeln für bestimmte Pauschsätze in der Land- und Forstwirtschaft kommen, um auf das abweichende Wirtschaftsjahr abzustellen.
Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sollen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes behoben werden.
Gestrichen werden soll der Plan, die Bagatellgrenzen für die Meldungen der Kreditinstitute im Todesfall zu verdoppeln, um befürchtete Steuerausfälle zu vermeiden. Es bleibt damit bei 5.000 EUR je Bank oder Versicherung.
Nicht mehr umgesetzt wurden Anträge auf Anhebung des Behinderten-Pauschbetrages, die individuelle Besteuerung von Ehegatten ohne das Splittingverfahren, die Wiedereinführung des vollen Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen sowie die Streichung der zweijährigen Abgabe der Einkommensteuererklärung.