Der Ansatz der Entfernungspauschale stellt auf die kürzeste Straßenverbindung ab, sodass eine offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung mit anderen Verkehrsmitteln nicht zur Anwendung kommt.
Im vom FG München rechtskräftig entschiedenen Fall pendelte ein Arbeitnehmer mit der Bahn 74 Kilometer ins Büro, da im Betrieb keine Parkplätze zur Verfügung standen. Das Finanzamt setzte laut Routenplaner aber nur die kürzeste Straßenverbindung mit 57 Kilometern an.
FG München 28.5.08, 10 K 2680/07, rkr.
BFH 10.1.08, VI R 17/07, BStBl II 08, 234
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 EStG ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeit maßgebend; eine längere Strecke wird nur zugrunde gelegt, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pendler Teile der Strecke mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. So findet auch keine Addition der tatsächlich zurückgelegten Strecken mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln statt. Das Gesetz unterscheidet insoweit nur zwischen kürzester und verkehrsgünstigerer Straßenverbindung. Nicht möglich ist dagegen der Ansatz einer günstigeren anderen Rad- oder Schienenverbindung.
Bei dieser Regelung erkennt das FG keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Denn der Gesetzgeber überlässt es insoweit gerade der Entscheidung von Berufstätigen, ob sie mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln pendeln. Dies ermöglicht die Inanspruchnahme einer über den tatsächlichen Kosten liegenden Entfernungspauschale.
Das Nettoprinzip hingegen verlangt nur eine an den tatsächlichen Kosten orientierte Abziehbarkeit der Erwerbsaufwendungen, wie der BFH jüngst zur Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pauschale angemerkt hatte.