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Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben über die beitrags- und melderechtli-chen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse in einem 46 Seiten starken Rundschreiben zusammengefasst. Einige Eckpunkte des Rundschreibens sind nachfolgend aufgeführt.
Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Sozial-ausgleich vom 7.4.2011Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewoge-nen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010, BGBl I 10, 2309


Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.
Seit dem 1.1.2011 dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge ausschließlich einkommensunabhängig erheben. Eine eventuelle finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt. Ein Anspruch besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt.
Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch Mitglieder von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, vom Sozialausgleich profitieren.
Beispiel
Monatliche beitragspflichtige Einnahmen = 850 EUR
Belastungsgrenze (850 EUR x 2 %) = 17 EUR
Kassenindividueller Zusatzbeitrag = 21 EUR
Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 9 EUR, so ergibt sich kein Überforderungsbetrag, da die Belastungsgrenze von 17 EUR nicht überschritten wird.
Würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen 19 EUR betragen, ergibt sich ein Überforderungsbetrag von 2 EUR und somit auch ein Anspruch auf Sozialausgleich.
Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass für Zeiträume bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist.
Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann sich folglich erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2012 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der mit Ausnahme für 2011 jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Jahr festgelegt wird.
Neue GKV-Monatsmeldung
Von 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich den den Krankenversicherungsbeitrag abführenden Stellen, also regelmäßig den Arbeitgebern. Die Krankenkassen werden eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.
Nach den Ausführungen im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger ergeben sich bei den Meldeverfahren zahlreiche Neuerungen. Beispielsweise werden die melderechtlichen Vorschriften zum 1.1.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstatten muss (GKV-Monatsmeldung), wenn
der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann,
bei Mehrfachbeschäftigungen,
für unständig Beschäftigte,
in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt.
Hinweis:
Da mit der Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012 zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden.