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Erträge aus Genussrechten, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Die Erträge sind als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat.

Entscheidung

Während das FA bei den Erträgen aus Genussrechten von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausging, kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Genussrechtsvergütungen nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen veranlasst waren.

Begründung

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.

Fundstelle
FG Münster 7.12.18, 4 K 1366/17 E