Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO sieht für Anordnungen nach 2011 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vor.
Hiernach kann das FA Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Die Betriebsprüfung umfasst dann zumindest den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Sie kann aber auch mehr als ein Jahr umfassen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung 8.7.11, BR-Drucks. 330/11 (Beschluss)
Über das Ergebnis wird ein Bericht erstellt, der die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergibt, dass Grund und Höhe überprüfbar sind. Alternativ erfolgt eine schlichte Mitteilung über die ergebnislose Prüfung.
Durch die bundeseinheitlich geregelte zeitnahe BP soll das derzeit erhebliche zeitliche Auseinanderfallen von Veranlagungszeitraum und – durchführung sowie Abschluss von Prüfungen deutlich verkürzt werden und Unter-nehmen mehr Rechts – und Planungssicherheit bringen. Außerdem reduzieren sich die Suche nach Unterlagen aus der Vergangenheit, die Bereithaltung veralteter Soft- und Hardware, die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungen sowie Zinsen auf die Mehrergebnisse durch die großen Zeitabstände.
Steuertipp:
Die formalen Rahmenbedingungen, unter denen zeitnahe Betriebsprüfungen durchgeführt werden, unterscheiden sich nicht von denen der herkömmlichen Außenprüfung. Auch die zeitnahe Betriebsprüfung wird auf Grundlage eingereichter Steuererklärungen sowie einer Prüfungsanordnung durchgeführt und mit einem förmlichen Prüfungsbericht abgeschlossen. Unternehmen können zwar Anträge auf Durchführung von zeitnahen Prüfungen stellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht, weil das FA die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat.