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Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährten Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich nicht einnimmt.

Sachverhalt

Im Streitfall handelte es sich um die doppelte Haushaltsführung eines Bundeswehrsoldaten, dem im Rahmen der Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber eine Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, die er jedoch nur in Form der Einnahme des Mittagessens in Anspruch nahm.

Das FA kürzte die Verpflegungspauschalen um 100 % (20 % für das Frühstück und jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen).

Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige erfolglos geltend, dass er die Verpflegung morgens und abends nicht in Anspruch genommen habe, sodass insoweit eine Kürzung nicht zulässig sei.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG die Verpflegungspauschalen zu kürzen sind, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Dabei ist die Kürzung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat. Denn es würde dem der Neuregelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der jeweils zur Verfügung gestellten Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 12.12.17, 5 K 432/17; Rev. beim BFH unter VI R 16/18