Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. |
Sachverhalt
Zunächst machte das Kind der Steuerpflichtigen, das sich in der Berufsausbildung befand, die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend.
Die Beträge blieben jedoch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ohne Auswirkung.
Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend. Zur Begründung gaben sie an, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Eltern in einem solchen Fall nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigt sind.
Zwar können die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfasst werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, war ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern ausgeschlossen.
Fundstelle
BFH 13.3.18, X R 25/15