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Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Dies hat das FG Münster aktuell entschieden.

Sachverhalt

Die steuerpflichtigen Eheleute sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und leben dort mit ihrer Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung.

In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Ehefrau Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Eheleute bewohnt.

Die Haus- und Zahnärzte der Eheleute befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfs. Der Ehemann ist zudem dort Mitglied im Angelverein. Ferner trug das Ehepaar die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.

Das FA gewährte den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht. Das FA ging nach der Lebenserfahrung davon aus, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Eheleute in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt.

Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hätten die Eheleute in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Eheleute und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen.

Auch hätten die Steuerpflichtigen ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten.

Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.

Das FG hat die Rev. nicht zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 26.9.18, 7 K 3215/16 E