Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Hintergrund
Ermittelt der Steuerpflichtige den Privatanteil für die Nutzungsentnahme pauschal durch die 1 %-Methode, dann sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich mit 0,03 % zu berechnen.
Bei pauschaler Ermittlung entsprechen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.
Sachverhalt
Streitig war, wie bei einem Steuerpflichtigen, der den Privatanteil seines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkws nach der 1 %-Regelung ermittelt, der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben zu ermitteln ist, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt.
Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sich ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises und dem sich nach § 9 Abs. 1 EStG (der Entfernungspauschale) ergebenden Betrag ergibt.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass die „0,03 %-Regelung“ zur Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz dagegen keinen Raum.
Es handelt sich bei der für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens anzuwendenden 1 %-Regelung um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige von dem in § 6 Abs. 1 EStG vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht und die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.
Fundstelle
BFH 12.6.18, VIII R 14/15