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Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung können auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden.

Hintergrund

§ 33 EStG dient insgesamt dazu sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt, und dient damit im Ergebnis dem Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit. Übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst.

Außerdem fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existenziell erforderlich sind und weder vom Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug oder andere Abzugsbeträge erfasst werden. Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen.

Zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung gehören auch Kosten für die Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen. Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z. B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich.

Der Begriff der Krankheit setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen „in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen“ beeinträchtigt, sodass er einer medizinischen Behandlung bedarf.

Zöliakie ist eine Krankheit in diesem Sinne, sodass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel als Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn ihre Zwangsläufigkeit oder Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.

Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung. Denn die Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG in keinem Fall als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Unter Diätverpflegung ist im Anschluss an den üblichen Sprachgebrauch jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung oder -erhaltung zu verstehen.

Ohne Belang ist demgegenüber im Hinblick auf die dargelegte Geschichte und Reichweite der Bestimmung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungs-therapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden. Im Streitfall stellten daher die von den Steuerpflichtigen für die Ernährung ihres Kindes geltend gemachten Aufwendungen keine nach § 33 EStG abziehbaren Aufwendungen dar.

Entscheidung

Das FG sah angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift keinen Anlass, § 33 Abs. 2 S. 3 EStG dahingehend erweiternd auszulegen, dass die geltend gemachten Aufwendungen anerkannt werden können. Das FG hat die Revision zugelassen.

Fundstelle
* FG Köln 13.9.18, 15 K 1347/16, Rev. beim BFH unter VI R 48/18