In Steuer-Tipps für ALLE

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Vorsteuerabzug für solche Grundstücke neu geregelt, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für nicht unternehmerische Zwecke oder zur Nutzung für den privaten Bedarf des Personals dienen. Bei Kauf oder Baubeginn ab 2011 darf die Umsatzsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG höchstens zu dem Teil als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt.
BMF 22.6.11, IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :001

Damit wurden die Auswirkungen der günstigen Seeling-Rechtsprechung eingeschränkt. Das teilweise unternehmerisch und privat genutzte Gebäude lässt sich zwar weiterhin insgesamt dem Unternehmen zuordnen, doch die auf das Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer ist nicht mehr komplett als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug unterliegt die Verwendung dieses Grundstücks für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder fürs Personal dafür auch nicht mehr der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Das BMF erläutert in einem umfangreichen Schreiben die Auswirkungen der Änderung für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. Das führt zu Ergänzungen in verschiedenen Abschnitten und der Einfügung eines Abschnitts 15.6a in den UStAE. Inhalte sind insbesondere
teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs, mit vielen Rechenbeispielen.
Auswirkungen auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Änderung der Verhältnisse bei der Verwendung des Grundstücks gemäß § 15a UStG.