Das BMF erläutert die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG durch das Verbrauchsteuergesetz mit Wirkung vom 1.7.2011 auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Insoweit kommt es zur Anpassung des Abschn. 13b.1 UStAE. Unter Mobilfunkgeräte fallen insbesondere Mobil- und Satellitentelefone, kombinierte Produkte bei gemeinsamer Lieferung von Handy und Zubehör zum Einheitspreis, wenn der Geräteverkauf die Hauptleistung darstellt. Nicht erfasst werden hingegen Navigationsgeräte, Computer ohne Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netze, mp3-Player und Spielekonsolen.
BMF 24.6.11, IV D 3 – S 7279/11/10001
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur bei Lieferungen, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs, bezogen auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden Vorgangs gelieferten Gegenstände mindestens 5.000 EUR beträgt. Das ergibt sich insbesondere aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag. Dabei sind auch Anzahlungen einzubeziehen. Nachträgliche Entgeltminderungen und Teilrückabwicklungen bleiben für die Beurteilung der Betragsgrenze unberücksichtigt.
Darüber hinaus geht es sehr detailliert um die Übergangsregelungen, die Unternehmer gerade in der aktuellen Umstellungsphase betreffen:
Schlussrechnung über ab Juli 2011 erbrachte Leistungen, für die Abschlagszahlungen bis Juni 2011 erfolgten,
Berichtigung einer vor Juli 2011 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn Zah-lung erst nach Juni 2011 erfolgt,
Abrechnungen nach Juni 2011 über Leistungen vor Juli 2011 oder
Berichtigung nach Juni 2011 einer vor Juli 2011 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen.