Zahlen geschlossene Fonds an ihre Komplementäre für die persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, kann hierfür keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG in Anspruch genommen werden. Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung stellt der BFH jetzt klar, dass diese Vorschrift für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten, nicht aber für die Haftung gilt.
BFH 3.3.11, V R 24/10, EuGH 19.4.07, C-455/05
Diese umfasst nämlich nur einen Teil der einheitlichen Leistung aus Geschäftsführung, Vertretung und Haftung und hieraus kann kein Vergütungsanteil gesondert betrachtet werden. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber bei der Haftung als Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen. Ein Komplementär muss entsprechend dem Regelstatut des HGB für die Verbindlichkeiten der KG zwingend haften. Schon wegen dieser rechtlichen Abhängigkeit liegt ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Haftung ist insoweit zwingend mit der Geschäftsführung und Vertretung verbunden. Die Steuerfreiheit für die Übernahme von Geldverbindlichkeiten bezieht sich maßgeblich auf Finanzgeschäfte, was klar aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie hervorgeht.
Steuer-Tipp:
Das Urteil betrifft alle als Personengesellschaft konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit ohne Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Folge dieser Entscheidung ist im Umkehrschluss aber auch, dass der Komplementär zum Unternehmer wird und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.