Wird ein Pkw privat erworben und später ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs durch Einlage dem Unternehmen zugeordnet, kann er nicht ohne Umsatzsteuer veräußert werden. Der Verkauf erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg besteht lediglich die Möglichkeit, den Pkw bereits vor der Veräußerung mangels Vorsteuerabzugs steuerfrei aus dem unternehmerischen Bereich zu entnehmen.
FG Baden-Württemberg 16.2.11, 1 K 4834/08
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Diese Differenzierung ergibt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach die Veräußerung eines Investitionsguts aus dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist der Umstand, dass der Unternehmer den Gegenstand gebraucht erworben und daher nicht die darauf lastende Vorsteuer abgezogen hatte, ohne Bedeutung.
Entnimmt er andererseits einen solchen Gegenstand, so ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Anschließend kann er frei darüber verfügen. Wenn er ihn später veräußert, so ist diese Leistung dem Privatbereich zuzurechnen und unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass objektive Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme vorliegen. Unternehmer können also den Pkw vor der Veräußerung mit der positiven Folgewirkung entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr im Rahmen des Unternehmens erfolgt, und dadurch die Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs vermeiden. Sofern allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Verkauf besteht, prüft die Finanzverwaltung dies als Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch.