Erweist sich der Mandant für die ihm erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge als unzugänglich, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beraters, die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern, deshalb nach einiger Zeit die bisher erfolglose Beratung zu wiederholen und auf diese Weise den Versuch zu unternehmen, dass der Mandant doch noch die sachgerechten Maßnahmen ergreift. Es muss immer die freie Entscheidung des Mandanten bleiben, ob dieser den Vorschlägen seines Beraters folgt oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt.
Fundstelle
OLG Frankfurt 15.1.18, 8 U 121/16