Die Rückzahlung von Nennkapital einer schweizerischen Aktiengesellschaft führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Rückzahlung von Nennkapital einer schweizerischen Aktiengesellschaft zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Die Steuerpflichtige hielt im Privatvermögen rund 100.000 Aktien an einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in der Schweiz.
In einer Generalversammlung beschloss die AG eine Herabsetzung des Nennwerts pro Aktie. Der auf die Steuerpflichtige entfallende Anteil an der Kapitalherabsetzung in Höhe von rund 65.000 CHF wurde an die Steuerpflichtige zurückgezahlt. Auf den zurückgezahlten Betrag behielt die depotführende Bank deutsche Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führte diese ab.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte die Steuerpflichtige geltend, die in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitaleinkünfte seien um den Betrag der Nennkapitalrückzahlung in Höhe von rund 54.000 EUR zu verringern. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag seien deshalb zu Unrecht einbehalten und an das deutsche FA abgeführt worden. Aufgrund dessen werde eine Anrechnung auf die festzusetzende Einkommensteuer beantragt.
Das FA versagte jedoch eine Minderung der durch die Bank ausgewiesenen Kapitaleinkünfte um 54.000 EUR und unterwarf diese der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer). Denn auch Auskehrungen von Nennkapital seien als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Nennkapital zuvor aus Gesellschafts- oder Gesellschaftermitteln erhöht wurde. Bei einer Kapitalrückzahlung handle es sich auch nicht um eine (anteilige) Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG, sondern um Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und entschied, dass entsprechend der dem EStG zugrunde liegenden Systematik eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalherabsetzung auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar ist. Denn es handelt sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um Ertrag, sondern es liegt eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung bzw. Anschaffungskostenrückzahlung vor.
Fundstelle
FG Düsseldorf 24.8.18, 14 K 564/16 E, NZB wurde eingelegt, aber zurückgenommen (vgl. BFH 26.11.18, VII B 138/18)