Der BFH hat Richtsätze aufgelistet, inwieweit ein Kind im Zeitraum zwischen seiner Exmatrikulation und der letzten Prüfung oder der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf ausgebildet wird.
BFH 7.4.11, III R 50/10,
BFH 26.4.11, III B 191/10,
BFH 21.1.10, III R 68/08, BFH/NV 10, 872
BFH 17.6.10, III R 34/09, BStBl II 10, 982
Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen, spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses erreicht. Ein Universitätsstudium endet daher regelmäßig mit der Bekanntgabe und frühestens mit der letzten Prüfungshandlung, es sei denn, es wird vorher abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben.
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung oder in einer Warte- oder Übergangszeit nicht aus.
Eine Ausbildung erfordert keine organisatorische Eingliederung in eine Ausbildungsinstitution. Die Exmatrikulation eines Studenten kann daher nicht zwingend als Beendigung der Ausbildung angesehen werden.
Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit strenge Ansprüche zu stellen. Bei bestandener Prüfung kann aber in der Regel unterstellt werden, dass es sich ernsthaft und nachhaltig vorbereitet hat.
Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben außer Ansatz, soweit sie auf Monate entfallen, in denen die Voraussetzungen einer Berücksichtigung an keinem Tag vorgelegen haben. Insoweit ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag. Darüber hinaus bleiben Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, soweit sie auf den Teil eines Kalendermonats entfallen, in dem das Kind noch nicht oder nicht mehr zu berücksichtigen ist. Befindet sich ein Kind nach seiner Exmatrikulation weiter in der Berufsausbildung, sind daher auch die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte anzusetzen.
Eine Berücksichtigung als Kind entfällt, wenn Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dies ist mit dem GG vereinbar.