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Ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist, kann nicht zu Betriebsausgaben führen, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird und das Anstellungsverhältnis auch sonst einem Fremdvergleich nicht standhält.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 EUR monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte.

Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten, eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Außerdem wurde der Arbeitsvertrag später dahingehend ergänzt, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.

Das FA sah hierin eine Gestaltung, die einem Fremdvergleich nicht standhält und ließ den begehrten Betriebsausgabenabzug unberücksichtigt.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung vertritt auch das FG, das die Klage abwies.

Es hob hervor, dass die Vereinbarung der Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Dies sei der Fall, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.

Unüblich ist nach Auffassung des FG auch die vereinbarte Vergütung. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.

Letztlich wurde der Arbeitsvertrag nach Auffassung des FG auch nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

Fundstelle
FG Münster 20.11.18, 2 K 156/18 E