Der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Diese betreibt u. a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb; körperschaftsteuerlich war sie ein Betrieb gewerblicher Art. Die Gemeinde erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen steuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr.
Das beklagte FA kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u. a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und Sportanlagen, Gärtnereien, Bauhöfen, Hundekotbeuteln, Hundestationen, Abfallbehältern, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, Parks und Pavillons.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Es setzte sich mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinander. Dabei differenzierte es nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Danach gilt es zu unterscheiden:
- Als staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort ist die Gemeinde Unternehmerin mit Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlasse.
- Keine Unternehmerin ist die Gemeinde, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe. Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und -anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z. B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, seien frei und unentgeltlich zugänglich.
Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Es fehle auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“.
Die öffentlichen Einrichtungen seien dem Allgemeingebrauch gewidmet gewesen. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage dienten allgemeinen Zwecken wie der „Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels“. Der „Betrieb der Kureinrichtungen“ gegen eine Kurtaxe sei daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug sei insoweit nicht zu gewähren.
Praxistipp | Streitbefangen waren die Besteuerungszeiträume 2009 – 2012. Aufgrund dessen fand § 2b UStG keine Anwendung.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 18.10.18, 1 K 1458/18, NZB beim BFH unter XI B 110/18