Die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pensions-Plan unterliegt lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung.
Hintergrund
Die Altersvorsorge obliegt in den USA weitgehend dem einzelnen Arbeitnehmer. Es gibt allerdings steuerlich geförderte Programme, die eine Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers zur Altersvorsorge zulassen.
Eins dieser Programme sind die 401(k)-Pläne. Hierbei handelt es sich um Investmentpläne, bei denen die Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts in Investmentfonds anderer Unternehmen anlegen können. Die Einzahlungen in einen 401 (k)-Plan wird für den Arbeitnehmer in der Form steuerlich begünstigt, in der der Anlagebetrag vom jeweiligen steuerlichen Einkommen abgezogen werden kann. Für die Betriebe sind die Zahlungen als Zusatzleistungen ebenfalls steuerlich absetzbar.
Sachverhalt
Streitig war, wie die dem Steuerpflichtigen im Jahr 2011 ausgezahlten Beträge aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute zu behandeln sind.
Der im Jahr 1971 geborene Steuerpflichtige, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, ist deutscher Staatsangehöriger. Er war von 2005 bis 2011 im Auftrag seines deutschen Arbeitgebers in den USA tätig.
Während des Entsendezeitraums hatten die Steuerpflichtigen ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und ihren einzigen Wohnsitz in den USA. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Steuerpflichtigen, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem sogenannten 401 (k)-Pensions-Plan teilzunehmen.
Mitte 2011 kehrten die Steuerpflichtigen aus den USA zurück nach Deutschland und begründeten hier ihren Wohnsitz. Ab August 2011 war der Steuerpflichtige sodann im Auftrag seines Arbeitgebers in Frankreich tätig. Seinen inländischen Wohnsitz behielt er während dieser Entsendung nach Frankreich bei.
Das FA vertrat die Auffassung, da die Einzahlungen in den 401 (k)-Pension- Plan ab der Zeit nach dem 1.1.2008 erbracht worden seien, gälten diese Einzahlungen als gemäß § 3 Nr. 63 EStG begünstigt. Die Versteuerung der Auszahlungsbeträge richte sich daher nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit der Folge, dass der Abzug vorheriger Einzahlungen nicht möglich sei.
Entscheidung
Die von den Steuerpflichtigen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die Auszahlung lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung unterliegt.
Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leistungen aus Altersvorsorgeplänen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Dabei erstreckt sich der Begriff „Leistungen“ auch auf (Teil-)Kapitalauszahlungen und umfasst wirtschaftlich die im Auszahlungsbetrag verkörperten früheren Beitragsleistungen, Zulagen und erwirtschafteten Erträge.
Ihrem insoweit offenen Wortlaut zufolge enthält die Regelung keine Beschränkungen auf Auszahlungen aus inländischen Plänen und Einrichtungen der o. g. Art. Allerdings muss die ausländische Pensionskasse oder sonstige Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen aufgrund einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über eine inländische Einrichtung vergleichbar sein. Das FG hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich vom FA eingelegt wurde.
Fundstelle
FG Köln 9.8.18, 11 K 2738/14, Rev. BFH X R 29/18