Die Beteiligung an einer GmbH oder AG gehört zum notwendigen und nicht nur zum gewillkürten Betriebsvermögen ihres Gesellschafters, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird, um
eine branchengleiche gewerbliche Betätigung zu fördern,
den Absatz der eigenen Produkte zu gewährleisten oder
mittels der Beteiligung neue Dienstleistungsumsätze zu erstreben oder vorhandene zu sichern.
FG Münster 25.2.11, 12 K 656/08 F, BFH 31.5.05, X R 36/02, BStBl II 05, 707; 12.1.10, VIII R 34/07, BStBl II 10, 612
Dabei kommt es entscheidend auf den Umsatzanteil an, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der GmbH erzielt. Zwar sind Geldgeschäfte Freiberuflern grundsätzlich wesensfremd und GmbH-Anteile können damit nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich aber nicht für Gewerbetreibende. Bei ihnen hängt die Entscheidung der Frage, ob mittels der Beteiligung der eigene Absatz gefördert oder gesichert werden soll, grundsätzlich auch nicht von der Branchenzugehörigkeit ab, weil die Beteiligung auch zur Erweiterung um ein zusätzliches Geschäftsfeld führen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das neue Geschäftsfeld ein eigenständiges Gewicht erlangt.