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Seit 1.1.2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht. Erstmals zum 2.1.2019 wird die sog. Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt, wenn ein Investmentfonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat. Durch den Ansatz der Vorabpauschale partizipiert der Fiskus an dem jährlichen Wertzuwachs von thesaurierenden (= die Erträge wieder anlegenden) Investmentfonds. Damit will der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit ausschüttenden Fonds sicherstellen.

Sind die jährlichen Fondsausschüttungen niedriger als ein jährlich festgelegter Mindestertrag, so ist zusätzlich im Folgejahr (Zufluss erstmalig 2.1.2019) eine fiktive Vorabpauschale zu besteuern.

Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Für 2018 beträgt dieser „Basiszins“ 0,87 %, davon sind 70 % anzusetzen, also 0,609 % (dies regeln § 18 Investmentsteuergesetz und ein Schreiben des BMF vom 4.1.2018). Dabei gelten für die Vorabpauschale die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen (siehe Tabelle).

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden später beim Verkauf der Fondsanteile die Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen (erstmals am 2.1.2019 für 2018). Dies hat den Vorteil, dass der noch nicht verbrauchte Freistellungsauftrag des Anlegers auf die Vorabpauschale angewendet werden kann. Nur wenn ein solcher Freistellungsauftrag nicht vorliegt oder nicht ausreicht, muss Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden. Auch eine beim Kreditinstitut eingereichte Nichtveranlagungs-Bescheinigung bewirkt, dass keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.

Das Kreditinstitut, bei dem der Anleger seine Fondsanteile im Depot hat, ist gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abzuführen. Zu diesem Zweck dürfen Kreditinstitute das Konto des Anlegers auch ohne dessen Einwilligung belasten, sofern ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Banken und Sparkassen dürfen auch einen noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredit für die Steuererhebung nutzen.

Hierdurch können Zinsbelastungen entstehen. Deswegen hat der Gesetzgeber dem Anleger hinsichtlich des Kontokorrentkredits ein Widerspruchsrecht eingeräumt, welches allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Der Widerspruch bezieht sich nur auf die Nutzung des Kontokorrentkredits. Wer den Zugriff auf den Kontokorrentkredit ausschließen möchte, sollte also rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Gewährung von Teilfreistellungen: Als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Fondsebene werden Fondsausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne beim Anleger zu einem bestimmten Prozentsatz von der Abgeltungsteuer verschont. Je nach Fondsart gelten dabei unterschiedliche Teilfreistellungssätze:

Fundstelle
Die deutsche Kreditwirtschaft