Unfreiwillige Empfänger von E-Mail-Newslettern haben nur dann einen Schadenersatzanspruch gegen den Versender, wenn sie nachweisen können, dass ihnen durch den Versand ein „spürbarer, objektiv nachvollziehbarer Nachteil“ entstanden ist. So hat das Amtsgericht Diez entschieden.
Obwohl das Urteil nur von einem Amtsgericht stammt, ist es für die Praxis bedeutsam. Denn es ist eine der ersten Entscheidungen, in denen es um die Höhe des Schadenersatzes nach einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht.
Sachverhalt und Entscheidung
Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmer einmalig eine Werbe-Mail an einen Empfänger versendet. Dieser Empfänger hatte nicht in den Versand eingewilligt. Als Entschädigung erhielt der Empfänger vom Sender 50 EUR gezahlt. Der Empfänger verlangte aber 500 EUR und klagte.
Das Gericht wies die Klage ab. Auch wenn nach der DSGVO der Begriff des Schadens weit auszulegen und so zu interpretieren sei, dass er dem Schutz personenbezogener Daten entspreche, handele es sich im betreffenden Fall um einen Bagatellverstoß, der mit 50 EUR abgegolten sei. Der Empfänger habe nicht nachweisen können, welcher „spürbare, objektiv nachvollziehbare Nachteil“ ihm durch den einmaligen E-Mail-Versand entstanden sei.
Fundstelle
AG Diez 7.11.18, 8 C 130/18