In Steuer-Tipps für ALLE

Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung kann der Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall ging es um den Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, der für den Insolvenzschuldner eine Einkommensteuererklärung einreichte. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zugunsten des Insolvenzverwalters eine Insolvenzverwaltervergütung fest und kündigte die Restschuldbefreiung an.

Diese Vergütung machte der Insolvenzverwalter nun im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Einspruch und die nachfolgend erhobene Klage blieben ohne Erfolg.

Begründung

Das FG Münster stellte zunächst heraus, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, da das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betrifft. Insoweit mangelt es an dem erforderlichen betrieblichen Bezug. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs kommt insoweit das entscheidende Gewicht zu.

Aber auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG hält das FG für ausgeschlossen. Die Vorschrift setzt schon dem Grunde nach voraus, dass dem Steuerpflichtigen ihn belastende Aufwendungen entstehen.

Im Streitfall waren dem Insolvenzschuldner jedoch keine Aufwendungen entstanden, da aus seinem Vermögen nichts abgeflossen war und er keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt hatte.

Der Insolvenzschuldner war auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei wurde. Die streitbefangene Vergütung wirkt sich lediglich dergestalt aus, dass sie die zu verteilende Masse mindert.

Fundstelle
* FG Münster 4.9.18, 11 K 1108/17 E, Rev. beim BFH unter VI R 41/18