Die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angehörigen eines Gesellschafters kann davon abhängig gemacht werden, dass der Vertrag inhaltlich und nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist. Im vorliegenden Fall des FG Münster ging es um einen Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter mit dessen Angehörigen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen der Ehefrau des Kommanditisten einer Personengesellschaft und der Gesellschaft.
Das FA ließ die als Betriebsausgaben geltend gemachten Mietaufwendungen unberücksichtigt, da die vermieteten Räume teilweise tatsächlich nicht für betriebliche Zwecke, sondern privat genutzt wurden.
Nach Auffassung der Richter hielt der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Unter anderem fehlten dem Mietvertrag Angaben darüber, in welchem Haus bzw. unter welcher Adresse sich der von der Steuerpflichtigen angemietete Büroraum befand. Auch wurde nicht angegeben, auf welchen Raum im Erdgeschoss des Hauses sich der Mietvertrag bezog.
Eine genaue Mietzeit war dem Vertrag ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vertraglichen Bestimmungen zu Kündigungsfristen und der Verlängerung des Mietverhältnisses wichen voneinander ab.
Eine Kontoverbindung für die Zahlung des Mietzinses enthielt der Vertrag auch nicht. Schließlich wurden die nach dem Vertrag von der Steuerpflichtigen eingebrachten, aber mitangemieteten Inventarstücke nicht einzeln benannt. Darüber hinaus lag der vereinbarte Mietzins weit über der ortsüblichen Miete für Büroräume.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
Nach der Rechtsprechung des BFH kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angehörigen eines Gesellschafters davon abhängig gemacht werden, dass der Vertrag inhaltlich und nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angehörigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht.
Beachten Sie | Bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 % können beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln.
Darüber hinaus ist es auch bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines nicht beherrschenden Gesellschafters aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls möglich, diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen. In solchen Fällen ist es allerdings geboten, die betriebliche Veranlassung und den Ausschluss privater Gründe weniger streng zu prüfen.
Im Streitfall führte die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses und seiner Fremdüblichkeit dazu, dass das Mietverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der Ehefrau des Kommanditisten steuerrechtlich nicht anzuerkennen war. Dagegen sprach die von den getroffenen Vereinbarungen abweichende tatsächliche Nutzung der einzelnen Räume sowie die fehlende Fremdüblichkeit des Mietvertrags, weshalb der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug der Mietzahlungen zu versagen war.
Fundstelle
FG Münster 5.9.18, 7 K 543/18 F; Rev. zugelassen