Wird zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Faxgerät genutzt, ist eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. So lautet ein aktuelles Urteil des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Sachverhalt
Die Berufung gegen eine Entscheidung der Vorinstanz wurde am letzten Tag der Frist abgeschickt. Laut Faxgerät der Berufungsinstanz hatte die Übertragung der Begründung um 23:59 Uhr begonnen. Sie dauerte eine Minute und 14 Sekunden. Um 0:00 des Folgetags begann eine weitere Übertragung der Berufungsbegründung, die eine Minute und 12 Sekunden dauerte. In beiden Fällen war als Eingang der Berufungsbegründung der Folgetag vermerkt worden.
Entscheidung
Die Berufungsinstanz wertete das als Nichteinhaltung der Berufungsfrist. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.
Der BGH führt hierzu aus: Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist. Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.
Fundstelle
BGH 6.12.17, XII ZB 335/17