1 Einführung
Vereine gestalten einen Großteil unseres sozialen und kulturellen Lebens und sind damit ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesellschaft. Der größte Teil der Vereine ist „gemeinnützig“ und damit als steuerbegünstigt anerkannt. Mit dieser Anerkennung sind verschiedene steuerrechtliche Folgen verbunden. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen und den steuerlichen Besonderheiten soll Ihnen ein erster allgemeiner Einblick gegeben werden.
2 Zivilrechtliche Grundlagen
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für den Verein ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seiner Satzung. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, da durch sie von Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Aus diesem Grund spricht man häufig davon, dass Vereinsrecht in erster Linie Satzungsrecht ist.
Der Verein darf nicht rein „wirtschaftlich“ ausgerichtet sein, da nur ein sogenannter Idealverein, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Wenn eine wirtschaftliche Betätigung sich im Rahmen eines Nebenzwecks bewegt, stellt dies für die Eintragung im Vereinsregister kein Problem dar. Auch im Bereich des Steuerrechts darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht seine ideelle Tätigkeit überwiegen; diese wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt jedoch der vollen Steuerpflicht.
2.1 Gründung des Vereins
Wenn sich (mindestens zwei) Gründer darüber einig sind, dass ein Verein gegründet werden soll, vollzieht sich die Gründung des Vereins. In einer Gründungsversammlung müssen sich in der Folge mindestens sieben Gründungsmitglieder für eine Gründungssatzung entscheiden und einen Vorstand wählen. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Dann trägt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit.
2.2 Satzung des Vereins
Die Satzung des Vereins ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Sicht bedeutsam. Zum einen ergibt sich das Recht des Vereins und seiner Mitglieder im Wesentlichen aus der Satzung. Weiter ergibt sich aus der Satzung, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.
Die inhaltliche Gestaltung der Satzung ist nur teilweise durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Im BGB sind Mindest- und Sollinhalte vorgesehen. Die folgenden Inhalte müssen in der Satzung geregelt sein:
- Name,
- Sitz und
- Zweck des Vereins.
Weiter soll die Satzung Bestimmungen enthalten über
- den Ein- und Austritt der Mitglieder,
- die Beitragspflicht der Mitglieder,
- die Bildung des Vorstands und
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Weiter muss sich aus der Satzung ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Dem Verein bleibt überlassen, wie diese gesetzlichen Vorgaben umzusetzen sind.
Aus steuerlicher Sicht hat der Gesetzgeber für steuerbegünstigte Vereine bestimmte Inhalte vorgegeben, welche ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein müssen. Diese werden unter Punkt 3 erläutert, unter Punkt 5 finden Sie eine Mustersatzung.
Hinweis:
Mit diesen gesetzlichen Rahmenvorgaben haben Sie eine „Rumpfsatzung“. Die weiteren Inhalte der Satzung können Sie selbst regeln. Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum!
2.3 Mitglieder des Vereins
Der Verein lebt von seinen Mitgliedern; sie bilden den Mittelpunkt des Vereinslebens. Da die Vereinsmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis ist, sollte diesem Bereich auch die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.
2.3.1 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen in der Satzung niedergelegt sein. Hier empfehlen sich klare und verständliche Regelungen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte und Pflichten für die Mitglieder in der Regel nur aus der Satzung ersichtlich sind.
2.3.2 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
Die wichtigsten Pflichten des Mitglieds dürften in den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu sehen sein. Da das BGB nur eine Regelung zu der Frage verlangt, ob überhaupt ein Beitrag oder eine Aufnahmegebühr zu leisten ist, bleibt die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Beitrags, dem Verein überlassen.
Bei Umlagen, welche gegenüber den Mitgliedern erhoben werden um einen zusätzlichen Finanzbedarf des Vereins zu decken, muss die Satzung für das Mitglied erkenn- und nachvollziehbar regeln, wie hoch diese sein können. Dies kann in Form eines Berechnungsmodus (xfacher Jahresbeitrag) oder einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfolgen.
2.4 Mitgliederversammlung
Auch zu der Mitgliederversammlung muss die Satzung Regelungen enthalten. Neben den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben sollten Sie in der Satzung einen Aufgabenkatalog mit entsprechenden Kompetenzen der Mitgliederversammlung vorsehen. Wenn hier keine Regelung besteht, besteht eine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung.
Hinweis:
Wie die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden, bleibt dem Verein überlassen. Sie können sich beispielsweise entscheiden, ob Sie zu der Mitgliederversammlung über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail einladen.
2.5 Vorstand
Das weitere zwingend vorgeschriebene Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, so dass er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
2.5.1 Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnisse
Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins; er ist zuständig für das „Tagesgeschäft“. Hierbei ist er in seiner Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt vertretungsbefugt. Einschränkungen können sich entweder betragsmäßig
oder in sachlicher Hinsicht ergeben und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Satzungsgrundlage sowie der Eintragung in das Vereinsregister.
Tipp:
Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden: „Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 € abschließen“.
Hinweis:
Als gesetzlicher Vertreter hat der Vorstand die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Erfüllt er diese Pflichten nicht, kann er dafür in Haftung genommen werden!
Sofern die Satzung vorsieht, dass mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden, und keine weiteren Regelungen dazu enthält, vertreten diese den Verein grundsätzlich gemeinsam.
2.5.2 Entgelt für die Vorstandstätigkeit
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soll er ein Entgelt für seine Tätigkeit als Vorstand oder auch in anderer Funktion erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Dies betrifft auch die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ (siehe Punkt 4.3.2).
Hinweis:
Wenn mit der Entgeltzahlung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Organverhältnis abgeschlossen wird (z.B. eine Anstellung), muss dieses im Fall der Abberufung auch gesondert beendet werden.
2.5.3 Haftung
Für die Haftung ist die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu beachten. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Generell haftet der Vorstand für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (die keine Vergütung oder nur eine in Höhe von maximal 720 € erhalten) haften gegenüber dem Verein nur, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Daraus folgt, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Schaden von nicht ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern in vorwerfbarer Weise oder von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat und deswegen von einem Dritten belangt wird, kann er von dem Verein verlangen, dass der Schaden durch diesen reguliert wird.
Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht im Bereich der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Haftung.
2.6 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht. Mit dem Auflösungsbeschluss werden auch die Liquidatoren bestimmt, welche für die Abwicklung des Vereins zuständig sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vermögensbindungsklausel, d.h. die Bestimmung in der Satzung, was mit den verbleibenden Mitteln geschehen soll, wenn der Verein sich auflöst. Diese Klausel hat große Bedeutung für „gemeinnützige“ Vereine, so dass dies unten (siehe Punkt 3.3.7) dargestellt wird.
3 Steuerliche Grundlagen
3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?
Der Verein ist eine juristische Person und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Von dieser kann er befreit werden, wenn er als steuerbegünstigt anerkannt wird; er erhält einen sogenannten Freistellungsbescheid.
3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Das muss nicht zwingend der Sitz des Vereins sein, sondern der Ort, wo sich der Vorstand üblicherweise trifft und seine Sitzungen abhält.
3.3 Gemeinnützigkeit
Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken. Dies sind die steuerbegünstigten Zwecke im Steuerrecht.
Ein Anerkennungsverfahren im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Hier überprüft das Finanzamt regelmäßig die Geschäftsführung des Vereins. Dies geschieht üblicherweise in einem Dreijahresrhythmus. Im Rahmen dieser Steuererklärung ist dem Finanzamt auch der Tätigkeits- und Geschäftsbericht vorzulegen. Aus diesem muss sich ergeben, dass die Tätigkeit des Vereins darin bestand, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.
Hinweis:
Ihrem Tätigkeits- und Geschäftsbericht kommt damit eine besondere Bedeutung zu! Widmen Sie diesem die erforderliche Aufmerksamkeit!
Für das Finanzamt ist Ihre Satzung wichtig. Für die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein ist es erforderlich, dass die Satzung bestimmte Inhalte aufweist. Diese sind unter Punkt 5 dargestellt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, mittels dem der Verein nachweisen kann, dass er „gemeinnützig“ ist. Diese Freistellung ist auch auf den Zuwendungsbestätigungen anzugeben.
Im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahrens überprüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Hier wird überprüft, ob die Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung in die Satzung des Vereins übernommen wurden. Aus diesem Grund sollten Sie Satzungsänderungen immer mit dem Finanzamt abstimmen.
Der Verein muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Diese Grundsätze müssen sich in der Satzung des Vereins wiederfinden und auch tatsächlich gelebt werden.
3.3.1 Förderung der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins darf nicht nur einem begrenzten, abgeschlossenen Kreis zugutekommen. Aus diesem Grund dürfen die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen auch nicht mehr als 1.023 € durchschnittlich je Mitglied und Jahr übersteigen. Da Vereine teilweise unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erheben, muss der durchschnittliche Beitrag ermittelt werden.
Die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen durchschnittlich nicht mehr als 1.534 € betragen.
Wenn der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Gesetze verstößt, ist eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn es sich um eine extremistische Vereinigung handelt.
3.3.2 Förderung mildtätiger Zwecke
Sie verfolgen als Verein mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder persönlich oder wirtschaftlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Dass eine Hilfsbedürftigkeit besteht, müssen Sie nachweisen. Bestimmte Einrichtungen (Kleiderkammer, Suppenküche, sogenannte Tafelvereine oder Obdachlosenasyle) können beantragen, dass sie von der Nachweispflicht befreit werden, da sie von Natur aus hilfsbedürftigen Menschen helfen.
Andere Einrichtungen müssen durch geeignete Dokumente nachweisen, dass eine wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen vorlag.
3.3.3 Förderung kirchlicher Zwecke
Ein kirchlicher Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Auch bei der Förderung von Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann aufgrund der Förderung einer Religion eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein in Betracht kommen.
3.3.4 Grundsatz der Selbstlosigkeit
Der Verein handelt selbstlos, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Damit verbunden ist, dass nur die Satzungszwecke verfolgt werden können. Wenn hier weitere Zwecke verfolgt werden sollen, muss die Satzung angepasst werden.
3.3.5 Allgemeine Hinweise zur Mittelverwendung
Grundsätzlich sind alle verfügbaren Mittel des Vereins für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen. Vereine sind jedoch darauf angewiesen, neue Mitglieder zu gewinnen, und machen aus diesem Grund Werbung. Je nach Größe des Vereins fallen auch Ausgaben für allgemeine Verwaltungsausgaben an. Auch kann es im Rahmen der Mitgliederbindung dazu kommen, zu besonderen Anlässen Geschenke zu überreichen oder Feste (Weihnachtsfeiern, Sommerfeste) durchzuführen. Hier sind dann bestimmte Grenzen zu beachten.
Verwaltungsausgaben
Diese sind grundsätzlich unschädlich, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn der Verein sich weitgehend durch Geldspenden finanziert und diese – nach einer Aufbauphase – überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 % ist.
Während der Gründungs- oder Aufbauphase (nicht länger als vier Jahre) eines Vereins kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein.
Die Steuerbegünstigung wird auch dann verweigert, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden ist, allerdings eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist.
Dürfen Mitglieder Zuwendungen erhalten?
Grundsätzlich dürfen Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen erhalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind und nach allgemeiner Auffassung als angemessen anzusehen sind. So wäre es unbedenklich, wenn der Verein anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie beispielsweise ein Vereinsjubiläum oder eine Hochzeit, ein Geschenk überreicht. Zuwendungen, die den Wert von 40 € nicht überschreiten, gelten als angemessen.
Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z.B. der Weihnachtsfeier) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z.B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer jährlichen Obergrenze von insgesamt höchstens 40 € je teilnehmendem Mitglied unbedenklich.
Wenn Mitglieder für den Verein tätig sind, kann unter Umständen die Gewährung einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dies unschädlich (siehe unten Punkt 4.3).
Unter welchen Umständen kann der Verein andere Institutionen unterstützen?
Grundsätzlich verwendet der Verein seine Mittel, um seinen eigenen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Verein auch seine Mittel komplett für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, beispielsweise eines Museums oder Ähnliches oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen (sogenannter „Förderverein“).
Ohne eine Satzungsregelung kann der Verein seine Mittel nur teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Eine teilweise Weitergabe liegt vor, wenn höchstens die Hälfte der Mittel weitergegeben wird, wobei sämtliche Vermögenswerte mit in die Berechnung einbezogen werden.
Die teilweise Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich. Eine Einschränkung besteht bei der Behandlung der Mitgliedsbeiträge. Wenn die Mitgliedsbeiträge bei dem abgebenden Verein steuerlich abziehbar sind, muss gewährleistet sein, dass sie auch bei der Empfängerkörperschaft abziehbar sind.
Auch können Arbeitskräfte anderen Einrichtungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellten werden. Diese müssen nicht steuerbegünstigt sein, es ist aber erforderlich, dass die überlassenen Arbeitskräfte nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Die Überlassung gegen Entgelt ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen und damit wäre eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen.
Auch Räume können einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts überlassen werden. Dies kann entweder als Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden.
3.3.6 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Sie müssen die Mittel des Vereins grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 01 Spenden erhalten, müssen diese Spenden bis zum Jahr 03 ausgegeben sein. Wenn Sie in diesem Zeitraum die Mittel nicht ausgeben können, müssen Sie eine Rücklage bilden.
Wenn der Verein die Mittel nicht zeitnah verwendet und auch keine Rücklage bildet, setzt ihm das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der Mittel.
Bestimmte Mittel unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung:
- Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat
- Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind
- Zuwendungen, die aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins zur Aufstockung des Vermögens erfolgen
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen (z.B. ein Grundstück) gehören
3.3.7 Grundsatz der Vermögensbindung
Der Gesetzgeber fördert steuerbegünstigte Einrichtungen. Aus diesem Grund möchte er gewährleistet wissen, dass die im Fall der Auflösung verbleibenden Mittel auch weiter für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stehen.
Daher müssen Sie in Ihrer Satzung eine entsprechende Klausel einfügen, dass die verbleibenden Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (siehe Punkt 5, Mustersatzung unter § 5).
3.3.8 Grundsatz der Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die Vermögensverwaltung sind nur dann einer Gemeinnützigkeit zuträglich, wenn sie der Beschaffung von Mitteln des steuerbegünstigten Zwecks dienen. Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Hauptzweck wird, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nach der Satzung verfolgt werden, müssen diese Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden.
3.3.9 Grundsatz der Unmittelbarkeit
Der Verein muss die steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verfolgen. Der Verein kann sich auch sogenannter Hilfspersonen bedienen. Das Verhältnis zwischen dem Verein und der Hilfsperson muss so gestaltet sein, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die rechtliche und tatsächliche Beziehung des Vereins zu der Hilfsperson so gestaltet sein muss, dass der Verein eine entsprechende Einflussmöglichkeit hat.
3.3.10 Tätigkeitsbereiche des Vereins
Grundsätzlich ist der gemeinnützige Verein ideell tätig. In diesem Bereich fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Je nachdem, wie weit der Verein sich am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt, unterscheidet man die folgenden Tätigkeitsbereiche („Sphären“).
Ideeller Bereich
In den ideellen Bereich fallen
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuschüsse.
Hier fällt keine Besteuerung an.
Vermögensverwaltung
Wenn der Verein über Vermögen verfügt, sind die Erträge hieraus ebenfalls grundsätzlich körperschaftsteuerfrei.
Zweckbetrieb
Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um eine begünstigte wirtschaftliche Betätigung des Vereins. Diese Begünstigung ist von den folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Der Zweck dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden und
- der Wettbewerb zu anderen, nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art muss auf ein unvermeidbares Maß begrenzt sein.
Darüber hinaus sind die folgenden Einrichtungen Zweckbetriebe:
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Menschen dienen,
- bestimmte Krankenhäuser,
- Alten- und Pflegeheime,
- Kinder-, Jugend- und Studentenheime,
- kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und
- kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Kunstausstellungen.
Sportliche Veranstaltungen
Wenn sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unentgeltlich durchgeführt werden, oder wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € (Zweckbetriebsgrenze) nicht übersteigen, besteht ein begünstigter Zweckbetrieb.
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, da es sich hierbei stets um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
Übersteigen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze, sind alle sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Hinweis:
Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Mitglieder des Vereins handeln.
Hinweis:
In manchen Fällen kann die Anwendung der Regelung der Zweckbetriebsgrenze nachteilig für den Verein wirken, beispielsweise, wenn der Verein bei den sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und diese nicht mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welchen er noch unterhält, verrechnen kann. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. An diese Erklärung ist der Verein dann für mindestens fünf Jahre gebunden.
Es ist dann bei jeder sportlichen Veranstaltung gesondert zu prüfen, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Dies ist der Fall, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Mit dem Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Verein grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Hier besteht jedoch eine Besteuerungsgrenze von 35.000 € Umsatz und 5.000 € Gewinn. Dies bedeutet, dass, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über dieser Grenze liegen und ein Gewinn über 5.000 € erzielt wurde, Körperschaftsteuer anfällt.
Beispiel:
Wenn also der Verein durch seine Vereinsgaststätte (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Einnahmen von 40.000 € und einen Gewinn von 3.000 € erwirtschaftet, fällt keine Körperschaftsteuer an, da die Gewinngrenze nicht erreicht wurde.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Für Vereine besteht ein Freibetrag von 5.000 €.
Beispiel:
Wenn in dem o.g. Beispiel ein Gewinn von 12.000 € erwirtschaftet worden wäre, würde Körperschaftsteuer anfallen:
Gewinn 12.000,00 €
– Freibetrag – 5.000,00 €
Zu versteuerndes Einkommen 7.000,00 €
15 % Körperschaftsteuer von 7.000,- € 1.050,00 €
5,5 % Solidaritätszuschlag von 1.050,- € 57,75 €
Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer.
Welche Auswirkungen hat die Gemeinnützigkeit auf die Umsatzsteuer?
Neben der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen die Umsätze aus dem Zweckbetrieb des steuerbegünstigten Vereins dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Rücklagenbildung
Oben haben wir bereits gesehen, dass die dem Verein zufließenden Mittel zeitnah verwendet werden müssen. Kann Ihr Verein die Mittel nicht zeitnah verwenden oder benötigt er Mittel zu einem späteren Zeitpunkt, kommt eine Rücklagenbildung in Betracht. Die Rücklagenbildung ist gesetzlich vorgegeben.
Der Verein kann für Notfälle eine sogenannte freie Rücklage anlegen („Notgroschen“). Die Höchstgrenze der möglichen jährlichen Rücklage ist die Summe von:
- Einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinserträge aus Spareinlagen oder auch Miet- oder Pachteinnahmen). Ergibt sich hier eine Unterdeckung, ist eine Rücklagenbildung in dem betreffenden Jahr nicht möglich. Ergibt sich ein Unkostenüberschuss, ist dieser in die nachfolgenden Jahre vorzutragen und dort zunächst mit den Überschüssen aus der Vermögensverwaltung zu verrechnen.
und
- 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden).
Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Wenn diese Höchstgrenze in einem Jahr von dem Verein nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag in den nächsten beiden Jahren zusätzlich für die Bildung der freien Rücklage genutzt werden.
Jahr | Mögliche Rücklagen | Tatsächlich gebildete Rücklage |
01 | 10.000 € | 2.000 € (+ Übertrag von 8.000 €) |
02 | 5.000 € | 5.000 € + 5.000 € (aus Jahr 01) |
03 | 7.000 € | 7.000 € + 3.000 € (aus Jahr 01) |
Für wiederkehrende Ausgaben können Sie für eine angemessene Zeitspanne eine Betriebsmittelrücklage bilden. Hierbei kann es sich um die folgenden Ausgaben handeln:
- Löhne oder Gehälter,
- Mieten,
- Versicherungen,
- Strom, Gas oder Wasser.
Die Zeitspanne darf ein Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Bestimmte Anschaffungen oder Vorhaben lassen sich nicht aus den laufenden Mitteln finanzieren, wie beispielsweise eine Modernisierung einer Sportanlage. Zu diesem Zweck kann eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden.
Hinweis:
Sie müssen gegenüber dem Finanzamt das Projekt darstellen. Hier müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen darlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln Sie das Projekt umsetzen möchten. Der Zeitraum sollte sechs Jahren nicht überschreiten.
Sofern Sie eine Neuanschaffung eines bereits in Nutzung befindliche Wirtschaftsguts wie beispielsweise eines Autos planen, können Sie eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden. Die Höhe dieser Rücklage orientiert sich an der Höhe der Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Wenn Ihr Verein an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann auch eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften gebildet werden, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.
Sponsoring
Eine besondere Form der Mittelbeschaffung ist Sponsoring. Hier stellen Unternehmen oder auch andere Institutionen dem Verein Mittel zur Verfügung. Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Unternehmen bei seiner Werbung in einer bestimmten Form behilflich zu sein.
Wie dies steuerlich zu bewerten ist, hängt maßgeblich von der Beteiligung des Vereins ab. Da hier häufig bereits Kleinigkeiten zu einer anderen Beurteilung der Besteuerung führen können, sollte der Erstellung des Sponsoringvertrags besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ob es sich schon um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins handelt, hängt entscheidend davon ab, ob der Verein aktiv an den Werbeleistungen des Sponsors mitwirkt. Dies kann beispielsweise schon in einer Verlinkung auf der Vereinshomepage gesehen werden.
Spendenrecht
Gemeinnützige Vereine können für Spenden und teilweise auch Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen erteilen. Da mit dieser Bestätigung steuerliche Vorteile des Spenders bzw. Mitglieds verbunden sind, sind einige Formalien zu beachten:
Für Beträge bis zu 200 € muss keine Zuwendungsbestätigung erteilt werden; als Nachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei Beträgen über 200 € muss eine Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Muster erteilt werden. Die jeweils aktuellen Muster finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de). Eine Zuwendungsbestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre alt ist.
Aus Sicht des Spenders besteht der Vorteil im zu gewährenden Sonderausgabenabzug. Die geleisteten Mittel können insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern die abziehbaren Zuwendungen diese Höchstbeträge übersteigen, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Abziehbar sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an Vereine. Dies betrifft jedoch nicht die Vereine, die
- den Sport oder
- kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde pflegen oder
- als Zweck die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports verfolgen.
Wenn Spender über das ganze Jahr verteilt mehrere Spenden leisten, können diese auch in einer sog. Sammelbestätigung zusammengefasst werden. Die Besonderheiten dieser Bestätigung (Bezeichnung, bescheinigte Zeiträume, Gesamtbetrag) ergeben sich aus dem entsprechenden Vordruck, welcher ebenfalls vorgegeben ist.
In manchen Situationen bekommen Vereine Wirtschaftsgüter gespendet, wie beispielsweise einen Transporter für einen Tafelverein. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Sachspende. Diese ist nur für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb, nicht aber für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich.
Wenn die Sachspende von einem Unternehmen stammt, ist die Zuwendungsbestätigung über den Betrag zu erteilen, mit dem die Sache entnommen wurde, hinzu kommt die Umsatzsteuer.
Wenn eine Privatperson die Sache spendet, kommt es darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Bei einer neuen Sache können Sie den Rechnungsbetrag übernehmen; bei einer gebrauchten Sache muss der Wert der Sache geschätzt werden.
Mitglieder, die für den Verein Aufwendungen tätigen (Reisekosten, Telefon etc.), können auf die Erstattung verzichten und den zu erstattenden Betrag spenden. Dies ist aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:
- Ein Erstattungsanspruch bestand nach einem Vertrag oder der Satzung,
- der Anspruch auf Erstattung darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und
- zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügte der Verein über ausreichende Mittel, um die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
Weiter dürfen die getätigten Aufwendungen nicht eigennützig sein. Wenn beispielsweise ein Mitglied eigene Kinder zum Training fährt, dürfte dies in aller Regel eigennützig motiviert sein.
Bei Sachspenden müssen Sie entsprechende Unterlagen zu den Akten nehmen, aus welchen der Wert hervorgeht. Darüber hinaus muss eine Kopie der Zuwendungsbestätigung für sechs Jahre aufbewahrt werden. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
Grundsätzlich kann ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Dieses Vertrauen besteht jedoch nicht,
- wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel
- oder falsche Angaben erwirkt hat;
- ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt ist
- oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist.
Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Er muss – wenn auch laienhaft – das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung.
Spendenhaftung
Eine Zuwendungsbestätigung kann auch fehlerhaft sein. Entweder ist sie unrichtig ausgestellt worden oder die Spende, welche getätigt wurde, wurde nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet (Mittelfehlverwendung). Im ersten Fall spricht man von einer Ausstellerhaftung; im zweiten von einer Veranlasserhaftung.
Sowohl bei der Aussteller- als auch bei der Veranlasserhaftung soll in erster Linie der Verein und nicht der Vorstand in Anspruch genommen werden.
Die Ausstellerhaftung ist an den Vertrauensschutz des Spenders gekoppelt, so dass die Gutgläubigkeit des Spenders durch die Finanzverwaltung geprüft werden muss. Hier ist der Verein darlegungs- und beweisbelastet, dass der Spender keinen Vertrauensschutz hatte. Der Verein hat auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil beispielsweise der Spender dies nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.
Der Vertrauensschutz des Spenders besteht nicht, wenn der Verein die unrichtige Bescheinigung widerrufen hat, bevor der Spender seine Steuererklärung abgegeben hat. Der Spender ist bösgläubig, wenn ihm beispielsweise bekannt ist, dass die Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wurde oder wenn der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Haftung des Vereins wird mit 30 % angesetzt. Dieser Prozentsatz bemisst sich bei der Ausstellerhaftung nach den Zuwendungen, für die eine Zuwendungsbestätigung erteilt wurde. Im Fall der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
4 Der Verein als Arbeitgeber
Auch der Verein kann als Arbeitgeber auftreten und Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht jeder, der für den Verein tätig ist und mithilft, ist auch Arbeitnehmer. Häufig liegt ein rein ehrenamtliches Engagement oder eine freiberufliche Tätigkeit vor. Wann eine Tätigkeit für den Verein ein Arbeitsverhältnis darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Hinweis:
Kein Abgrenzungskriterium ist die Bezeichnung des Vertrags! Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung des Vertrags.
4.1 Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff wird durch verschiedene Kriterien gekennzeichnet. Arbeitnehmer ist,
- wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
- im Dienste eines anderen
- zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist. Die geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Diese Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Hier ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Verein, der eine Suppenküche betreibt, benötigt Helfer. Um einen sinnvollen Ablauf erreichen zu können, bedarf es einer Organisation. Im Rahmen dieser Organisation des Ablaufs werden die Vereinshelfer weisungsgebunden und fremdbestimmt für den Verein arbeiten. Da es aber an einer vertraglichen Grundlage und einer persönlichen Abhängigkeit fehlt, liegt kein Arbeitsverhältnis vor.
4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit
Eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein schließt nicht aus, dass den Helfern ihre Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Auch eine monatliche Aufwandsentschädigung führt zu keinem Arbeitslohn oder einer anderen steuerlichen Einkunftsart, wenn die gezahlte Vergütung die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigen. Hier fehlt es dann an der sogenannten Überschusserzielungsabsicht.
Bei diesen abziehbaren Aufwendungen spricht man von Erwerbsaufwendungen. Hierzu gehören auch
Reisekosten
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs pauschal | 0,30 €/km |
Andere motorbetriebene Fahrzeuge | 0,20 €/km |
Verpflegungsmehraufwand
Abwesenheit von 24 Stunden | 24 € |
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden | 12 € |
Auch hier bestehen Vereinfachungsregeln der Finanzverwaltung. Wenn der ausgezahlte Betrag die zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben übersteigt, führt dies nur zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 € erreicht. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze; wenn diese überschritten wird, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Beispiel:
Der Helfer der Suppenküche erhält je Einsatz einen Betrag von 10 €; Fahrtkosten entstehen ihm jeweils in Höhe von 3 € (10 km x 0,30 €). Er war insgesamt 30 Mal im Einsatz. Es ergibt sich folgende Rechnung: 30 x 10 € = 300 € – 90 € Fahrtkosten = 210 €. Da der Betrag unter 256 € bleibt, ist dies steuerfrei.
4.3 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Eine nebenberufliche Tätigkeit für den gemeinnützigen Bereich des Vereins kann steuerfrei entschädigt werden. Hier unterscheidet man zwischen dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale. Auch hier sollte der Verein sich bescheinigen lassen, dass diese Pauschalen insgesamt nur bis zur zulässigen Gesamthöhe in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich zu den Pauschalen können Aufwandsersatzleistungen, wie beispielsweise Reisekosten, steuerfrei erstattet werden.
Unter den Voraussetzungen der Aufwandsspende kann auch auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein gespendet werden.
4.3.1 Übungsleiterpauschale
Tätigkeiten als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher,
- Betreuer
- oder vergleichbare Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Arbeiten oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
können bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei vergütet werden. Wichtig ist, dass die Tätigkeit einen persönlichen Kontakt zu Menschen aufweist.
Hinweis:
Der Übungsleiterfreibetrag kann mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Wenn jemand beispielsweise für seine Tätigkeit als Trainer in einem Verein monatlich 500 € erhält und der Steuerfreibetrag von 2.400 € gleichmäßig (= 200 €) auf die Monate verteilt wird, liegt der verbleibende Betrag von 300 € monatlich noch unter der 450-€-Grenze und ist damit geringfügig.
4.3.2 Ehrenamtspauschale
Andere nebenberufliche Tätigkeiten für steuerbegünstigte Vereine können ebenfalls steuerfrei entlohnt werden. Hier ist grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Wenn es sich jedoch um eine Vorstandstätigkeit handelt, ist zwingend eine Satzungsregelung erforderlich. Weiter ist hier eine Begrenzung auf insgesamt 720 € pro Jahr vorgesehen.
Hinweis:
Eine Kombination aus dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kassierer für seine Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale und zusätzlich den Übungsleiterfreibetrag für die Tätigkeit als Trainer der Jugendmannschaft erhält.
4.4 Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht übersteigt.
Hinweis:
Zu dem regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören neben den laufenden Einnahmen auch solche Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld). Diese sind dann anteilig auf die Monate zu verteilen.
Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; können sich aber auf Antrag befreien lassen. Bei einer Rentenversicherungspflicht fallen folgende Abzüge an:
Rentenversicherung 15 %
pauschale Lohnsteuer 2 %
Krankenversicherung 13 %
Gesamtbelastung 30 %
Tipp:
Lassen Sie sich regelmäßig bestätigen, dass „ihr“ geringfügig Beschäftigter nicht weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, so dass die Grenze von 450 € überschritten wird.
4.5 Pflichten als Arbeitgeber
Den Verein als Arbeitgeber trifft eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen. Der gesamte Bereich kann hier nicht dargestellt werden, so dass nur ein Überblick gegeben werden kann.
Hinweis:
Wichtig ist insgesamt, dass zwar den Verein alle Verpflichtungen treffen, aber dieser nur durch seinen Vorstand handeln kann. Der Vorstand kann im Fall der nicht wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten auch persönlich haften.
4.5.1 Lohnsteuer und Kirchensteuer
Grundsätzlich müssen die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Dies muss grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuerzeitraums erfolgen. Bei kleineren Vereinen kann dies quartalsweise erfolgen.
4.5.2 Mindestlohn
Der Mindestlohn ist zwingend, so dass auch der Arbeitnehmer auf diesen nicht verzichten kann. Der Mindestlohn von 8,50 € ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden, so auch für geringfügig Beschäftigte.
Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter fallen nicht unter dieses Gesetz. Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Dies betrifft auch Amateur- und Vertragssportler, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.
Auch Vereinshelfer oder Vorstände, welche die Ehrenamtspauschale erhalten, fallen nicht unter die Regelungen des Mindestlohngesetzes. Dies betrift auch Übungsleiter, Trainer oder Erzieher, die eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von max. 2.400 € erhalten. Bei diesen Vereinshelfern brauchen Sie sich über eine Mindestentlohnung keine Gedanken machen!
Sowohl Selbständige als auch Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten oder ein Orientierungspraktikum absolvieren, fallen nicht unter die Regelung. Auch für Auszubildende gilt das Gesetz nicht.
Hinweis:
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, welche mit einer Geldstrafe belegt werden kann.
4.5.3 Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Vereine, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, müssen sich vergewissern, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche
- beaufsichtigt,
- betreut,
- erzieht,
- ausbildet oder
5 Anhang: Steuerliche Mustersatzung für Vereine
- 1
Der XX e.V. mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist […] (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch […] (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines Erholungsheims, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
- 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an – den – die – das – […] (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder (Alternativen!!)
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für […] (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen […] bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).