Dem BFH liegen Revisionen zu der Frage vor, ob die Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG zum endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs etwa bei Liquidation führen darf und ob die Regelung durch einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verfassungswidrig ist.
Nach Ansicht des BFH kann keine Aussetzung erfolgen, weil nicht angenommen werden kann, dass das BVerfG die Regelung rückwirkend für nichtig erklärt wird.
Entschieden ist hingegen, dass nicht generell ein einheitlicher Erwerbsgegenstand bestehend aus der Erbbaurechtsbestellung und dem noch zu errichtenden Gebäude vorliegt und dass die Grunderwerbsteuer auch nach der Abschaffung der Eigenheimzulage erhoben werden darf.