In Steuer-Tipps für ALLE

Im Jahr 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte allen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab dem Jahr 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem FG Hamburg jedenfalls einen Etappensieg errungen. Letztlich entscheiden wird aber der BFH.

Hintergrund

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind steuerlich Ehegatten gleichgestellt – und das eigentlich seit 2001. Waren alte Steuerbescheide aber bestandskräftig geworden, haben Finanzämter die rückwirkende Änderung dieser Bescheide und damit die Zusammenveranlagung bisher verweigert.

Eine Ausnahme gilt nach Auffassung des FG Hamburg, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe für alle umgewandelt wird. Dann stellt das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

PRAXISTIPP | Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die eine Umwandlung in die Ehe für alle beantragen, sollten beantragen, dass ihre Steuerbescheide rückwirkend geändert und ihnen der Splittingtarif gewährt wird. Legen Sie Einspruch ein, wenn das Finanzamt ablehnt. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sie eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. III R 57/18.

Fundstelle
FG Hamburg 31.7.18, 1 K 92/18, beim BFH unter III R 57/18