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1      Wer fällt unter den Begriff „Taxigewerbe“?

Unter den Oberbegriff „Taxigewerbe“ fallen alle Beförderungsleistungen durch Taxifahrer mit entsprechender Zulassung. Mietwagenfirmen besitzen diese Zulassung in der Regel nicht und gelten damit auch nicht als Taxigewerbe, selbst wenn sie Beförderungsleistungen (z.B. Vermietungen inklusive Fahrer) erbringen. Die Einkünfte aus Taxifahrten werden dem Gewerbebetrieb eines Beförderungsunternehmens zugeordnet, während Mietwagenfirmen weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich als Beförderungsunternehmen einzuordnen sind.

Taxifahrer unterliegen mit ihren Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer sowie der Ertragsteuer (Einkommensteuer und Gewerbesteuer).

2      Umsatzsteuer im Taxigewerbe

2.1     Steuersatz

Die Beförderung von Personen durch Taxis unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Jedoch gibt es hier Einschränkungen: Die Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz ist, dass

  • entweder die Beförderung innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder
  • die Beförderungsstrecke weniger als 50 km beträgt.

Bei der Prüfung der 50-km-Grenze muss man unterscheiden, ob es sich bei der Strecke um eine einheit­liche Beförderungsleistung oder um zwei getrennte Beförderungsleistungen handelt. Die Beurteilung richtet sich danach, ob die erste Beförderung rechtlich und wirtschaftlich abgeschlossen ist.

Hin- und Rückfahrt sind dabei grundsätzlich als eine einheitliche Beförderungsleistung zu werten, wenn die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wurde und der Fahrer auf den Fahrgast bis zur Rückfahrt wartet (sogenannte „Wartefahrt“).

Sollte das Taxi jedoch nicht bis zur Rückfahrt warten, sondern wird eine neue Bestellung für die Rückfahrt vereinbart, sind die Hin- und Rückfahrt als Doppelfahrt und damit als zwei getrennte Beförderungsleistungen zu beurteilen.

Beispiel 1

Der Taxifahrer Ludwig befördert den Kunden Johann von Grevenbroich nach Düsseldorf (27 km Fahrtstrecke). In Düsseldorf wartet Ludwig vereinbarungsgemäß auf Johann und fährt ihn im Anschluss wieder nach Grevenbroich zurück.

Lösung

Die Hin- und Rückfahrt werden als einheitliche Beförderungsleistung zusammengerechnet. Da die gesamte Entfernung mit 54 km (jeweils 27 km für die Hin- und Rückfahrt) die 50-km-Grenze überschreitet, muss der reguläre Steuersatz von 19 % angewendet werden. Es liegt hier keine erneute Bestellung für den Rückweg vor, so dass es sich nicht um eine Doppelfahrt handelt.

Beispiel 2

Ludwig befördert Johann von München-Nord nach München-Süd. In München-Süd wartet Ludwig vereinbarungsgemäß auf Johann und fährt ihn im Anschluss wieder nach München-Nord zurück.

Lösung

Es liegt eine Fahrt innerhalb einer Gemeinde vor. Daher wird sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zugrunde gelegt, unabhängig von der Fahrtstrecke.

2.2     Krankenbeförderung

Grundsätzlich werden auch bei Krankenfahrten die obigen Regeln zur Ermittlung des Umsatzsteuersatzes genutzt; jedoch sind hier Ausnahmen zu beachten.

2.2.1    Taxizentralen

Taxizentralen haben sich in der Vergangenheit einen neuen Geschäftszweig aufgebaut: sie verpflichten sich gegenüber den Krankenkassen in eigenem Namen, die Beförderung von Dialysepatienten zum Dialysezentrum durchzuführen. Die Taxizentrale erbringt hier, neben dem unabhängigen Taxiunternehmer, der die tatsäch­liche Krankenbeförderung leistet, ebenfalls eine Beförderungsleistung.

Die Taxizentrale schließt hierfür einen Vertrag mit der Krankenkasse und rechnet auf eigene Rechnung nach sogenannten „Kopfpauschalen“ mit dieser ab.

Auf diese Leistungen entfällt nur dann der ermäßigte Steuersatz (7 %), wenn die Taxizentrale über eine eigene Taxikonzession verfügt und eigene Taxis für die Beförderung einsetzt.

Wenn die Taxizentrale nur als „Vermittler“ von Dialysefahrten an Taxifahrer tätig wird, während die Taxifahrer selbst mit der Krankenkasse abrechnen, dann wird die sogenannte „Dienstleistungskommission“, die der Taxifahrer an die Taxizentrale zahlt, mit der normalen Umsatzsteuer (19 %) versteuert.

2.2.2    Mietwagenunternehmen

Auch Mietwagenunternehmen haben in der Vergangenheit Krankentransportfahrten übernommen, die auf Sondervereinbarungen mit den Krankenkassen beruhen.

Der im nationalen Steuerrecht vorgesehene Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxiunternehmen gilt grundsätzlich erst einmal nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmen erbrachte Leistungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in seinem Urteil vom 02.07.2014 – XI R 39/10 entschieden, dass in diesem speziellen Fall der Sonderleistungen im Krankentransportbereich der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durchbrochen wird, wenn im Prinzip gleiche Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Daher können in diesem Fall auch Mietwagenfirmen den ermäßigten Steuersatz anwenden.

In einem weiteren Urteil hat der BFH am 23.09.2015 – V R 4/15 ebenfalls zugunsten eines Mietwagenunternehmers ohne Taxikonzession entschieden und den ermäßigten Steuersatz zugelassen – und der Fiskus hat dies ebenfalls in seine Verwaltungsanweisungen aufgenommen. Im Fall wurden Patientenbeförderungen zwar durch ein Taxiunternehmen mit Taxikonzession durchgeführt, dieses war jedoch lediglich als Subunternehmen eines Mietwagenunternehmens ohne Konzession tätig. Die regelmäßigen Patientenfahrten wurden durch das Mietwagenunternehmen mit einem Dritten vereinbart und auch auf deren Rechnung durchgeführt.

2.3     Verkauf einer Taxikonzession

Bei dem Verkauf von Taxikonzessionen ist unter umsatzsteuerlichem Blickwinkel die Frage entscheidend, ob diese als eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ zu werten sind.

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) können die aus einer Taxikonzession erwachsenden Rechte und Pflichten nur dann auf einen anderen Unternehmer übertragen werden, wenn mit ihnen zugleich das ganze Unternehmen oder wesentliche, selbständige oder abgrenzbare Teile des Unternehmens mit übertragen werden. Das Taxi als Kfz stellt dabei interessanterweise nicht zwangsläufig einen wesentlichen Teil des Unternehmens dar.

Besitzt ein Taxifahrer eine Taxikonzession und verkauft diese an einen anderen Unternehmer, der sie für sein Unternehmen erwirbt, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die vom Veräußerer nicht versteuert werden muss. Die Taxikonzession stellt – sofern ein Taxiunternehmen nur über eine Konzession verfügt – das gesamte Unternehmen des Veräußerers dar. Dies ist unabhängig von der Frage, ob der Veräußerer zusammen mit der Konzession auch das Taxi verkauft. Mit der Veräußerung der Konzession – auch ohne Verkauf des Taxis – werden die wesentlichen Geschäftsgrundlagen verkauft.

Hinweis

Sofern jedoch nur das Taxi ohne die Konzession veräußert wird, ist dies ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht anzunehmen, da das Taxi aufgrund seiner Austauschbarkeit keine wesentliche Betriebsgrundlage ist.

Verfügt ein Taxiunternehmer über mehrere Taxikonzessionen und veräußert nur eine davon, ist dies grundsätzlich nicht eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. In diesem Fall liegt eine steuerpflich­tige Lieferung vor.

Ausnahme

Veräußert ein Taxiunternehmer eine von mehreren Taxikonzessionen und stellt die veräußerte Konzession einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb dar, handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der veräußerte Teil des Unternehmens ein unabhängiger Teil des Unternehmens ist, der wie ein selbständiges Unternehmen betrieben wird.

Im Ergebnis stellt die Einordnung des Verkaufs einer Taxikonzession Sie als Taxiunternehmer vor eine Vielzahl von umsatzsteuerrechtlichen Fragen, die für Ihre Steuerbelastung von erheblicher Auswirkung sein können. Daher sollten Sie frühzeitig vor dem Verkauf ein Gespräch mit uns suchen, damit wir Alternativen aufzeigen und berechnen können.

2.4     Trinkgelder

Wenn Sie als selbständiger Taxifahrer von Kunden Trinkgelder erhalten, werden diese als Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung gewertet. Daher unterliegen diese sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer (siehe Punkt 3.2).

3      Ertragsteuer im Taxigewerbe

3.1     Taxikonzession

Der Kauf einer Taxikonzession ist ein Vorgang, der auch in der Ertragsteuer relevant ist. Hierbei ist der Ansatz und die Bewertung der Konzession von Bedeutung, da diese auch in der Bilanz des erwerbenden Taxiunternehmers ausgewiesen werden muss.

3.1.1    Ansatz und Bewertung

Taxikonzessionen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sobald eine Taxikonzession entgeltlich erworben wird, muss eine Aktivierung zu Anschaffungskosten erfolgen.

Beispiel

Der Taxiunternehmer Meier möchte seinen Ruhestand einläuten und veräußert daher seine einzige Taxikonzession an den Taxiunternehmer Schulze für 40.000 €.

Lösung

Buchung beim Taxiunternehmer Schulze (Erwerber):

Per Immaterielle Wirtschaftsgüter                       40.000 €

An Bank/Verbindlichkeit                                      40.000 €

3.1.2    Abschreibung

Nach der bis 01.01.2013 geltenden Rechtsprechung war die Taxikonzession ein aktivierungspflichtiges, immaterielles und nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

Durch die Novellierung des PBefG zum 01.01.2013 muss bei der Vergabe einer Konzession für Personenbeförderungsleistung ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb erfolgen. Die einmal erteilte Personenbeförderungsgenehmigung wird nicht mehr automatisch nach deren Ablauf verlängert. Daher muss inzwischen auch die Konzession, wenn deren Nutzungsdauer beschränkt ist, über diese entsprechende Dauer hinweg abgeschrieben werden.

3.2     Trinkgelder

Selbständiger Unternehmer

Trinkgelder, die ein selbständiger Taxifahrer von Kunden erhält, werden als Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung gewertet. Daher unterliegen diese auch der Einkommensteuer.

Angestellte

Wird das Trinkgeld von Kunden jedoch an angestellte Taxifahrer gezahlt, wird dieses zwar zum Arbeitslohn gezählt, unterliegt aber sowohl einer Steuer- als auch einer Sozialversicherungsfreiheit.

3.3     Privatanteil für betriebliche Fahrzeuge

Wenn Sie als Taxiunternehmer Ihre Betriebsfahrzeuge auch privat nutzen, muss der Anteil der privaten Nutzung ermittelt werden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden (BFH, Urteil vom 14.05.1999 – VI B 258/98). Die bloße Behauptung, dass ein betrieb­licher Pkw nicht für Privatfahrten genutzt werden würde, reicht dem Finanzamt nicht aus, um auf die Besteuerung der privaten Nutzung zu verzichten (BFH, Beschluss vom 29.01.2004 – X B 133/02).

Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden kann, wird der private Anteil der Fahrzeugnutzung typisierend vorgenommen. Dabei wird die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt (sogenannte 1-%-Regelung). Dieser Betrag wird in der Folge als Betriebseinnahme erfasst.

Ein Taxiunternehmer kann auch statt der pauschalen Nutzungswertbesteuerung ein Fahrtenbuch führen, aus dem dann die privat gefahrenen Kilometer genau hervorgehen müssen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.05.1997 für Taxifahrer einige Erleichterungen für die Führung eines Fahrtenbuchs geregelt: Bei Fahrten eines Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner (d.h. die Hinfahrt zum Kunden) ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand mit der zusätzlichen Information „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ im Fahrtenbuch auszuweisen. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.

4      Betriebsprüfung: Worauf müssen Sie achten?

4.1     Aufzeichnungspflichten

Der Grundsatz der Vollständigkeit, d.h. eine vollzählige und lückenlose Aufzeichnung aller einzelnen Geschäftsvorfälle, muss in Ihren Aufzeichnungen erfüllt sein. Die Aufzeichnungspflicht umfasst dabei nicht nur die in Geldbeträgen aufgezeichneten Gegenleistungen der Kunden, sondern alle für das Verständnis des Geschäftsvorfalls notwendigen Informationen. Dazu gehören bei regulären Geschäften beispielsweise auch der Inhalt des Geschäfts und der Name des Vertragspartners. Im Taxigewerbe gelten im Vergleich zu regulären Geschäften geringere Mindestanforderungen, welche die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten im täglichen Geschäft erleichtern.

Im Taxigewerbe müssen die Bareinnahmen für jede einzelne Fahrt aufgezeichnet werden. Zusätzlich unterliegen die Schichtzettel der Taxifahrer der Aufbewahrungspflicht. Aus den Schichtzetteln sollten folgende Punkte ersichtlich sein:

  • der jeweilige Fahrer
  • Datum einer Schicht
  • Schichtbeginn und -ende
  • Total- und Besetztkilometer
  • Anzahl der gefahrenen Touren
  • Fahrpreise
  • Tachostände
  • Fahrten ohne Uhr (z.B. Krankenfahrten)
  • Gesamteinnahmen

Bei angestellten Fahrern sollten noch zusätzlich

  • die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge,
  • die verbleibenden Resteinnahmen und
  • die an den Unternehmer abgelieferten Beträge

ersichtlich sein (nach BFH, Urteil vom 26.02.2004 – XI R 25/02).

Wenn die Schichtzettel ordnungsgemäß aufbewahrt werden, genügen diese in Verbindung mit den Angaben aus Kilometerzähler und Taxameter des einzelnen Taxis den Mindestanforderungen der Einzelaufzeichnungspflicht. In diesem Fall sind Sie als Taxiunternehmer nicht gezwungen, die Kundenadressdaten aufzuzeichnen, falls Ihr Taxameter dies nicht unterstützt.

Wenn der Inhalt der Schichtzettel täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen wird, müssen Sie die Schichtzettel nicht aufbewahren (BFH, Beschluss vom 25.10.2012 – X B 133/11).

Sollten jedoch die Tageseinnahmen nicht gemäß § 22 UStG aufgezeichnet werden, besteht eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts (FG Köln, Beschluss vom 27.08.2013 – 3 V 1100/13). Die Angaben, welche Sie unter Punkt 5 finden, genügen den Anforderungen des § 22 UStG.

Schwerpunkte, die bei Betriebsprüfungen häufig bemängelt werden, sind

  • Fahrtenbücher (siehe Punkt 3.3) und
  • Kassenbücher.

Hinweis

Wenn zwischen den als Beförderungsdienstleistung gefahrenen Kilometern laut Fahrtenbuch und den eingenommenen Entgelten laut Kassenbuch eine starke Diskrepanz zu sehen ist, steht schnell der Verdacht der Schwarzarbeit im Raum. Daher sollten Sie sehr genau darauf achten, dass diese beiden Aufzeichnungen sich nicht widersprechen.

4.2     Taxigewerbe und Schwarzarbeit

Taxiunternehmen und Taxizentralen sind regelmäßig im Fokus der Zollprüfer, welche auch für die Prüfung der Schwarzarbeit zuständig sind. Die Prüfungen erfolgen nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG), welche den Prüfern das Recht einräumen, Betriebsunterlagen unter die Lupe zu nehmen. Im Sinne des SchwarzArbG sind nicht nur der Besteller von Dienst- oder Werkleistungen ohne Arbeitgeberstatus (also die Fahrgäste) Auftraggeber, sondern jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden von Selbständigen bewirkt.

Damit sind nicht nur die einzelnen Taxifahrer ein Ziel der Zollprüfer, sondern auch die Taxizentralen, welche die Fahraufträge an die Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen mit bindendem Charakter vergeben.

Eine solche Taxizentrale ist im Rahmen einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verpflichtet, auf Verlangen der prüfenden Zollbehörde folgende Daten zugänglich zu machen:

  • Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer und der dazugehörigen Taxiunternehmen gemäß EDV-Anlage
  • Daten zu den erteilten Fahraufträgen

Die Herausgabe der Daten bei der Prüfung durch die Zollbehörde ist zwingend. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsbedürfnis gibt es nicht, da die nicht benötigten Daten nach der Prüfung und Auswertung von der Zollbehörde gelöscht werden.

5      Taxiquittungen

Vollständige und korrekte Quittungen sind sowohl für Sie selbst als auch für Ihre Kunden von Vorteil: Einerseits kommen Sie mit den Durchschlägen Ihren umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach, andererseits ermöglicht dies ihren Kunden, betrieblich veranlasste Fahrten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Daher sollten Sie bei der Quittungserstellung darauf achten, dass folgende Angaben auf der Quittung enthalten sind:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ordnungsnummer des Taxis
  • Fahrtstrecke (Start- und Endpunkt der Fahrt)
  • Fahrpreis
  • Steuersatz
  • Datum
  • Unterschrift des Fahrers

Wenn der Endbetrag über 150 € liegt, werden für die Quittung noch zusätzliche Angaben benötigt:

  • Ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Rechnungsnummer (durchlaufend)

6      Werbung

Lange Zeit galt ein totales Eigenwerbeverbot für Taxen. Dieses wurde im Laufe der Zeit durch mehrfache Lockerungen durch entsprechende Urteile obsolet.

Taxiunternehmen dürfen daher nun auch auf ihren Kraftfahrzeugen Eigenwerbung betreiben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30.06.2005 – 3 C 24.04, dass ein Eigenwerbungsverbot unzulässig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer eingreifen würde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Eigenwerbung, die mit der Berufsausübung zusammenhängt, zu der Freiheit der Berufsausübung gehört, welche durch das Grundgesetz (GG) geschützt wird.

Hingegen gilt aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1999 – 1 BvR 2310/98 ein umfassendes Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen. Als Berufsausübungsregelung berührt es zwar auch den Schutzbereich des GG, jedoch wird das Verbot durch ausreichende Argumente des Gemeinwohls gerechtfertigt.

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