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Unterhaltsleistungen können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden.

Sachverhalt

Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen leisteten im Streitjahr 2010 Unterhaltsleistungen an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau. Streitig war der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.

Nach der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung erfolgte im Dezember 2010 eine Zahlung in Höhe von 3.000 EUR. Auch in 2011 wurde eine Summe von 3.000 EUR überwiesen.

Das FA erkannte für das Streitjahr Unterhaltszahlungen nur in Höhe von 161 EUR als außergewöhnliche Belastungen an, indem es neben der Halbierung des Höchstbetrags von 8.004 EUR aufgrund der Zahlung nach Brasilien nur von einem Unterstützungszeitraum von einem Monat, nämlich dem Monat Dezember, ausging und den halbierten Höchstbetrag entsprechend nur mit 1/12 berücksichtigte. Außerdem waren noch in diesem Monat erzielte Einkünfte des unterstützten Vaters der Ehefrau gegenzurechnen.

Entscheidung

Nach teilweise erfolgreichem Klageverfahren wies der BFH die Klage ab und bestätigte den vom FA ermittelten abziehbaren Betrag.

Unterhaltsleistungen können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Streitjahr zu dienen. Dabei können auch gelegentliche, z. B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt sein.

Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag gezwölftelt werden. Ferner ist zu beachten, dass nur übliche, typische Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten –, können dagegen nur nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen.

Erfasst § 33a Abs. 1 EStG hiernach nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, durch die die „laufenden“ Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten befriedigt werden sollen, folgt daraus, dass eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die anzurechnenden Einkünfte der unterstützten Person sind ebenfalls ein auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogener Betrag. Eine periodenübergreifende Betrachtung findet nicht statt.

Der BFH hält auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden können, als sie den Unterhalt in dem auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahr decken sollen. Dies gilt gleichermaßen für Unterhaltsleistungen an unbeschränkt wie an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Unterhaltsempfänger.

Im Streitfall konnte sich daher die einmalige Unterhaltszahlung, im Monat Dezember grundsätzlich nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken. Denn § 33a Abs. 3 EStG verlangt das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in allen Kalendermonaten des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine Kürzung um je 1/12 eintreten soll.

Fundstelle
* BFH 25.4.18, VI R 35/16