Ordnen Unternehmer gemischt genutzte Gebäude dem Unternehmen zu, ist die auf das gesamte Grundstück entfallende Vorsteuer abziehbar.
Im Gegenzug ist auf den eigengenutzten Teil als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer abzuführen. Laut BFH steht einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zu, wenn Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden.
BFH 12.1.11, XI R 9/08; XI R 10/08
EuGH 14.9.06, Rs C-72/05, DStR 06, 1746 BMF 22.9.08, IV B 8 – S 7109/07/10002