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Der Teufel steckt häufig im Detail. Dabei geht es um den Verkauf von Grundstücken. Diese waren Gegenstand eines ursprünglich von den Rechtsvorgängern unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Grundstücke wurden weder aus dem Betriebsvermögen entnommen noch verloren diese aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen. Auch gingen die Flächen nicht durch parzellenweise Verpachtung durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen über. In diesem Fall erfolgt der Verkauf aus dem Betriebsvermögen. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Münster.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Verkauf von Grundstücken, die beim Rechtsvorgänger zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hatten, diese Eigenschaft auch im Zeitpunkt der Veräußerung noch hatten. Das hätte die Folge, dass aus der Aufdeckung stiller Reserven ein betrieblicher Veräußerungsgewinn zu versteuern wäre.

Entscheidung

Das FG bestätigte die Entscheidung des FA, dass es sich bei den veräußerten Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat. Dies ist der Fall, da die Grundstücke zuvor weder entnommen noch aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hatten.

Begründung

Ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden.

Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. Der Steuerpflichtige muss ggf. die Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären.

Es genügt nicht, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Unzureichend für eine Entnahme ist es erst recht, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Einkünfte erklärt.

Im Streitfall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die veräußerten Grundstücke zuvor von der Steuerpflichtigen oder den Rechtsvorgängern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden waren.

Zu einer Zwangsentnahme von Grundbesitz aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kommt es unter den folgenden Bedingungen. Die Änderung der Grundstücksnutzung muss

* den ursprünglichen Charakter der vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie
* den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs dergestalt verändern,

sodass fortan von einer Vermögensverwaltung auszugehen ist.

Im Streitfall hatte die Verpachtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen durch die Rechtsvorgänger der Steuerpflichtigen nicht zur Aufgabe des Betriebs geführt, denn es fehlte an der erforderlichen Aufgabeerklärung. Diese Erklärung muss wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

Hierzu genügt es nicht, dass Pachteinnahmen in einer Steuererklärung unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden. Die Einordnung der Einnahmen kann auch die Folge einer fehlerhaften steuerrechtlichen Beurteilung sein. Neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart müssen noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen.

Fundstelle
* FG Münster 26.4.18, 6 K 4135/14 F, Rev. beim BFH unter VI R 30/18