In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage gestellt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn die USt-ID des Erwerbers buchmäßig nachgewiesen ist. Fälle sind offenzuhalten, in denen die Steuerfreiheit mangels ordnungsgemäßen Buchnachweisen verweigert wird

Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, so kann er auch für Umsatzsteuerzwecke von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen ausgehen.
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des FG Köln aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kfz-Kosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen vorgenommen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese eine Vereinfachungsmöglichkeit (Ein-Prozent-Regelung) nur gelten soll, wenn auch zwingend von der weiteren Vereinfachungsmöglichkeit (pauschaler Abschlag von 20 %) Gebrauch gemacht wird.
Unternehmer sollten diese Option in Anspruch nehmen und ihre Fälle offenhalten.