In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Einleitung

Aufgrund der hohen Mobilität von etwa Künstlern und Sportlern bei vergleichsweise hohen Einnahmen möchte der Gesetzgeber auch bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die im Inland Einkünfte erzielen – also bei beschränkt Steuerpflichtigen –, das Steueraufkommen sichern.

Da eine Veranlagung aufgrund kurzfristiger Engagements in Deutschland nicht praktikabel ist, wird versucht, die Steuer beim inländischen Veranstalter direkt von der Vergütung einzubehalten.

Dies ist in § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und gilt gleichermaßen auch bei Zahlungen für Softwarelizenzen, wenn der ausländische Lizenzgeber beschränkt steuerpflichtig ist und gleichzeitig keine inländische Betriebsstätte unterhält. Allgemeiner wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen auf diese Weise erhoben für Einkünfte aus:

  • im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen,
  • der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen,
  • Vergütungen für die Überlassung der Nutzung
    oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, sowie für Einkünfte,
  • die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.

Hinweis

Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist bei diesen Einkünften grundsätzlich nicht vorgesehen, so dass der Steuerabzug abgeltende Wirkung hat. Im Grund­satz gilt das sogenannte Bruttoprinzip.

Allerdings dürfen bei gewissen Einkünften solche Aufwen­dungen abgezogen werden, die unmittelbar im Zusammen­hang mit den Einnahmen stehen.  Einnahmen und Ausga­ben müssen also durch dasselbe Ereignis veranlasst sein.

Durch die Besteuerung direkt an der Quelle der Einkünfte will der Gesetzgeber die Durchsetzung des Steu­eranspruchs sicherstellen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf beschränkt steuerpflichtige Personen, also solche, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber inländische Einkünfte erzielen. Haben diese Deutschland erst einmal verlassen, hat der deutsche Staat nur noch schwerlich Zugang, um die Steuer zu erheben.

In diesem Merkblatt lesen Sie, welche Personen von einem direkten Steuerabzug nach § 50a EStG betroffen sind. Vor allem erfahren Sie, wann und in welcher Höhe Sie verpflichtet sind, die Steuer einzubehalten.

Beispiel

Sie haben für Ihre Firmenfeier einen Musiker aus Belgien beauftragt. Haben Sie dabei an § 50a EStG gedacht?

Im Detail werden folgende Fragen beantwortet: Wie entsteht die Steuer und wie ist sie zu bemessen? Wer haftet für nicht einbehaltene Steuern? Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zum Steuerabzug? Was sollten Sie beachten, um nicht für die Steuerschulden eines Fremden zu haften?

2      Einkünfte mit Steuerabzug im Überblick

2.1     Darbietungen

Die Einkommensteuer wird bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, durch Steuerabzug erhoben.

Beispiel

Sie engagieren einen Künstler, Artisten oder Musiker aus Österreich, damit dieser auf Ihrem betrieblichen Sommer­fest in Deutschland auftritt. Falls die engagierte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­land hat, so sind Sie verpflichtet, einen Steuerabzug vom zu zahlenden Honorar vorzunehmen.

Hinweis

Grundsätzlich ist jedwede Art von Darbietung unabhängig vom Niveau der Veranstaltung erfasst. Voraussetzung ist lediglich, dass die Darbietung Unterhaltungscharakter hat und dazu bestimmt ist, von Zuschauern wahrgenommen zu werden. Laut Rechtsprechung führt auch die Darbietung von Feuerwerk im Rahmen eines Wettbewerbs zu solchen inländischen Einkünften.

Keine Darbietungen sind sogenannte werkschaffende Akti­vitäten von Malern, Autoren oder Bildhauern.

Alle Vergütungen für mit den Darbietungen zusammenhängende Leistungen – also etwa Einnahmen aus Sponsorenverträgen und Werbeverträgen oder für Autogrammstunden – werden ebenfalls erfasst.

2.2     Verwertung von Darbietungen

Gleichermaßen führen auch Einkünfte aus der inländischen Verwertung oben genannter Darbietungen zu einer Verpflichtung, die Einkommensteuer durch Steuerabzug abzuführen. Dabei ist ein doppelter Inlandsbezug erforderlich: Zum einen muss zunächst eine inländische Darbietung vorgelegen haben, welche zum anderen im Anschluss ebenfalls im Inland verwertet wird.

Beispiel

Sie engagieren einen Musiker aus Italien für ein Konzert in Deutschland, der diese Darbietung im Anschluss verwertet.

Hinweis

Bei der Verwertung von Darbietungen kann auch ein ande­rer als der Darbietende die Verwertung vornehmen und somit die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auslösen. Im Einzelfall muss die Verwertung einer Darbie­tung regelmäßig von der nachfolgend dargestellten Über­lassung von Rechten abgegrenzt werden.

2.3     Überlassung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten etc.

Des Weiteren ist ein Steuerabzug vorzunehmen bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten herrühren. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte ebenso wie gewerbliche, technische, wissenschaftliche und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten – zum Beispiel Pläne, Muster und Verfahren –, aber auch Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten.

Beispiel

Ein in Frankreich Ansässiger erhält Lizenzgebühren von einer in Köln niedergelassenen GmbH. Von diesen Lizenz­gebühren ist bei Auszahlung eine Abzugsteuer einzube­halten.

Erfasst sind allerdings nur Einkünfte aus der reinen Überlassung von Rechten oder Know-how, nicht jedoch Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Sachen oder aus der Veräußerung von Rechten. Bei der Betrachtung, ob ein Steuerabzug vorzunehmen ist, muss also stets eine Abgrenzung zur Veräußerung erfolgen. Eine solche liegt vor, wenn die Vergütung für die endgültige Überlassung eines Rechts bezahlt wird und nicht nur für die Nutzung. Es muss dann kein Steuerabzug vorgenommen werden.

Bei dieser Abgrenzung – endgültige Überlassung versus Überlassung der Nutzung – wird maßgeblich darauf abgestellt, ob das Stammrecht auf den Empfänger übergeht und sich der Übertragende final von ihm trennt (sog. totaler Buy-out). Irrelevant sind dagegen Zahlungsmodalitäten: Es spielt keine Rolle, ob das Entgelt per Einmalzahlung oder Ratenzahlung beglichen wird.

In der Praxis stellt sich die Abgrenzung häufig problematisch dar, wie zwei nachfolgend dargestellte Urteile zeigen, deren Revision jeweils beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.

  • So ist höchstrichterlich zu klären, ob eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit wie die Fertigung oder Überarbeitung eines Drehbuchs nur die Überlassung zur Nutzung oder eine endgültige Rechteüberlassung darstellt. Nach Ansicht der
    Vorinstanz
    jedenfalls liegt, soweit und solange der Verbleib eines Nutzungsrechts beim Berechtigten ungewiss ist oder anderweitig nicht geklärt ist, ob dieses endgültig verbleibt, keine endgültige Rechteüberlassung vor.
  • Im anderen Fall vereinbarte ein deutsches Medien­unternehmen mit einem in Australien wohnhaften Journalisten die vollumfängliche Rechteübertragung von Produktionen einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung gegen ein einmaliges Pauschalhonorar. Das Finanzgericht sah hier zwar eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk. Diese reiche jedoch nicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen, so dass kein endgültiger Verkauf vorliege. In einem solchen Fall erfolgt nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen eine Aufteilung der Vergütung in 40 % für die persönliche Ausübung sowie 60 % für die Verwertung.

Hinweis

Ein weiterer in der Praxis noch nicht geklärter Fall ist die Überlassung von Standardsoftware durch ausländi­sche Lizenzgeber an einen Inländer.

Zahlen Sie als Unternehmer für Softwarelizenzen oder für die Nutzung von Wissensdatenbanken an Steuerausländer ein Entgelt, müssen Sie prüfen, ob ein Steuerabzug auf die gezahlten Nutzungsentgelte vorzunehmen ist. Ist das Unternehmen, von dem Sie die Leistung beziehen, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, so ist grundsätzlich ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der gezahlten Ver­gütung vorzunehmen.

Hier besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit einer vorherigen Freistellung oder nachträglichen Erstattung. Für Details im Einzelfall wenden Sie sich bitte einfach an uns.

Wie Sie sehen, ist hier momentan noch manches offen bzw. ungeklärt. Wir informieren Sie gerne über die aktuel­len Entwicklungen bzw. Änderungen; bitte sprechen Sie uns bei Bedarf einfach darauf an.

2.4     Überwachung der Geschäftsführung

Erzielen Mitglieder eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere Einkünfte durch die Überwachung der Geschäftsführung, so führt auch dies zur Verpflichtung zum Steuerabzug.

Beispiel

Ein im Ausland Ansässiger ist als Aufsichtsrat für eine inländische AG tätig. Die Einkünfte, die er für seine Tätig­keit in Deutschland erhält, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und es ist ein Steuerabzug auf alle ausgezahlten Vergütungen für seine Tätigkeit vorzunehmen. Dazu gehören sowohl Geld- als auch Sachleistungen wie die Zur­verfügungstellung von Personal, eines Büros oder eines Dienstwagens.

3      Durchführung des Steuerabzugs

3.1     Vergütungsschuldner und Steuerschuldner

Vergütungsschuldner ist derjenige, der zivilrechtlich die Vergütung schuldet, grundsätzlich also der Veranstalter. Er kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Steuerschuldner ist der beschränkt steuerpflichtige Empfänger der Vergütung
– also der Vergütungsgläubiger –, etwa der Künstler.

Der Vergütungsschuldner muss den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vornehmen. Er muss also die Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und sie auch dorthin abführen (vgl. Punkt 3.2). Er darf die Einbehaltung der Steuer auch dann nicht unterlassen, wenn er unsicher ist, ob der Vergütungsgläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ein Verzicht auf die Einbehaltung der Steuer ist nur unter den nachfolgend beschriebenen Ausnahmefällen zulässig.

3.1.1    Ausnahmen vom Steuerabzug

Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur unterlassen, wenn

  • ihn das BZSt auf seinen Antrag hierzu allgemein ermächtigt oder
  • ihm eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt.

Für eine solche Freistellungsbescheinigung muss der Vergütungsgläubiger einen Freistellungsantrag nach amtlichem Vordruck beim BZSt stellen. Gibt das BZSt dem Antrag statt, so erhält der Vergütungsgläubiger einen an ihn gerichteten Freistellungsbescheid und der Vergütungsschuldner die Freistellungsbescheinigung. Daraufhin muss Letzterer den Steuerabzug nicht oder nicht in vollem Umfang vornehmen.

Hinweis

Ein solcher Antrag ist an keine Frist gebunden. Vom Steuerabzug abgesehen werden darf allerdings nur bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung. Daher sollten derartige Anträge frühzeitig gestellt werden.

Liegt jedoch umgekehrt bei Zahlung der Vergütung keine Freistellungbescheinigung vor und wird die Abzugsteuer einbehalten sowie abgeführt, kann die – nach stattgegebe­nem Freistellungsantrag – zu viel gezahlte Steuer vom BZSt erstattet werden.

3.1.2    Haftung

Kommt der Vergütungsgläubiger seiner Abzugsverpflichtung nicht nach und behält zu Unrecht keine Steuer ein, kann das BZSt einen sogenannten Nachforde­rungsbescheid gegen ihn geltend machen.

Hinweis

Im Zweifel sollte der Vergütungsgläubiger also nur bei ent­sprechender Bescheinigung vom Steuerabzug absehen.

3.1.3    Aufzeichnungspflichten

Der Vergütungsschuldner muss besondere Aufzeichnungspflichten erfüllen. So muss er für das BZSt folgende Punkte in nachprüfbarer Form dokumentieren:

  • Name und Anschrift des Vergütungsempfängers als Steuerschuldner,
  • Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
  • Höhe und Art der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs,
  • abgezogene Betriebsausgaben/Werbungskosten,
  • Datum, an dem die Vergütung dem Steuerschuldner zugeflossen ist, und
  • Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

Zudem muss der Vergütungsschuldner auf Verlangen des Vergütungsgläubigers eine entsprechende Bescheinigung über die abgeführte Steuer ausstellen.

3.1.4    Abgeltende Wirkung

Ein vorgenommener Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung für den beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger, wobei die Abgeltungswirkung unabhängig davon eintritt, ob die Steuer einbehalten und abgeführt oder anderweitig erhoben wurde.

Manchmal ist der Steuerabzug jedoch nicht abgeltend, z.B. wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig war.

3.2     Entstehung, Anmeldung und Abführung der Steuer

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Als solcher gilt die Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift, und zwar auch bei Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Analog gilt dies bei der Gewährung von Vorschüssen für die Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse. In diesem Moment hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug einzubehalten.

Hinweis

Zu beachten ist dabei, dass der Vergütungsschuldner grundsätzlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuer haftet (vgl. Punkt 3.1.2). Allerdings kann er den Steuerabzug dann unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BZSt ihm dies bescheinigt hat (vgl. Punkt 3.1.1).

Für das Steuerabzugsverfahren und das Veranlagungs­verfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das BZSt zuständig. Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Sie wirkt wie eine Steuererklärung und steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Da sie sich nur auf die tatsächlich einbehaltene Steuer bezieht und nicht auf eine theoretisch einzubehaltende, ist auch nur Erstere aufzuführen.

Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum Zehnten des diesem Zeitraum nachfolgenden Monats an das BZSt abzuführen.

Beispiel

Sie engagieren einen Künstler aus Österreich, der an Silvester in Deutschland auftritt. Die Vergütung wird am 15.01. vorgenommen, worauf die Steuer an diesem Datum entsteht und auf Rechnung des Leistungserbringers einbe­halten wird. Als Veranstalter sind Sie Schuldner der Ver­gütung und müssen die Steuer anmelden sowie bis zum 10.04. an das BZSt abführen.

3.3     Höhe der Steuer: brutto oder netto?

Stets im Einzelfall zu prüfen ist, welche Art von Vergütung zwischen dem Vergütungsgläubiger und -schuldner vereinbart wurde: Handelt es sich um eine Brutto- oder um eine Nettovereinbarung?

Bei einer Nettovereinbarung übernimmt der Veranstalter auch die vom Vergütungsgläubiger abzuführende Steuer. Dies stellt für Letzteren einen geldwerten Vorteil dar und erhöht so die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer. Im Gegenzug kann der Vergütungsgläubiger seine angefallenen Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehen.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist dabei der gesamte Betrag der Einnahmen, einschließlich der vom Vergütungsschuldner übernommenen Aufwendungen (z.B. Pkw-Gestellung, Personenschutz). Übernom­mene Reisekosten gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen, soweit sie nicht die Summe der tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen (zzgl. Pauschalbeträge) übersteigen.

Hinweis

Eine Nettovereinbarung liegt nach der ständigen Recht­sprechung des BFH nur dann vor, wenn der Vergütungs­schuldner ausdrücklich erklärt, die anfallenden Steuern zu übernehmen.

Die Höhe der Steuer hängt entscheidend davon ab, ob der Steuerabzug vom Bruttolohn oder Nettolohn vorgenommen wird:

  • Wird der Steuerabzug von den Bruttobeträgen vor­genommen, so beträgt er 15 % der Einnahmen.
  • Beim Nettosteuerabzug beträgt der Steuersatz 30 %.

Hinweis

Es wird eine Freigrenze für Vergütungen von bis zu 250 € pro Darbietung gewährt. Die Anmeldeverpflichtung bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen.

Wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend ge­macht werden, dann wird der Steuerabzug vom Nettolohn vorgenommen und beträgt also 30 %.

Stets fällt zusätzlich zum Steuerabzug auch der Solidari­tätszuschlag an.

4      Beispielhafte Checkliste

Sie sollten sich fragen, ob Sie einen Steuerabzug nach § 50a EStG durchführen müssen, wenn Sie

  • einen internationalen (Sport-)Wettkampf veranstalten und Siegprämien oder Sachpreise vergeben,
  • ein Konzert mit ausländischen Musikern veranstalten,
  • Software von einem ausländischen Unternehmen nutzen,
  • Zahlungen an ausländische Künstler/Publizisten tätigen,
  • Lizenzzahlungen an Künstler/Publizisten für die Einräumung von Nutzungsrechten ausführen,
  • Reisekosten von ausländischen Künstlern/Publizis­ten etc. begleichen,
  • ausländische Übersetzer/Lektoren bezahlen.
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Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.