In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Ermäßigter Steuersatz oder nicht – das ist hier die Frage

Bei der Lieferung von Speisen ist seit Jahren die Frage, ob der Umsatzsteuersatz 7 % oder 19 % beträgt, ein Dauerbrenner – zuletzt 2013 durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) angefeuert. Die Finanzverwaltung reagierte damit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg und des Bundesfinanzhofs (BFH), die die bislang geltende Praxis der Finanzverwaltung teilweise als rechtswidrig eingestuft hatten.

Im Kern geht es um eine Problematik, die für Sie als in der Gastronomie tätigen Unternehmer zu den wesentlichsten steuerlichen Fragen Ihres Berufs gehört, denn die Kalkulation der Preise ist unmittelbar von dieser Frage abhängig. Eine Speise, die nur mit 7 % versteuert wird, können Sie den Kunden deutlich günstiger anbieten. Wenn in einem Schnellrestaurant beispielsweise Speisen sowohl zum Mitnehmen mit 7 % angeboten als auch zum Verzehr an Ort und Stelle zu 19 % serviert werden, bietet sich eine Mischkalkulation bei einheitlichem Preis an.

Es geht also bei der Abgrenzung um die Frage, ob eine reine sogenannte Speisenlieferung vorliegt oder eine nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (sogenannte sonstige Leistung). Wird die Speisenabgabe als sonstige Leistung eingestuft, greift der Regelsteuersatz von 19 %. Liegt dagegen eine Speisenlieferung vor, müssen Sie diese lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuern.

Hinweis

Die Lieferung von Getränken – wie Cola, Limonade, Bier oder Wein – unterliegt immer dem Regelsteuersatz. Dies trifft auch auf trinkfertigen Kaffee zu. Ein „Coffee to go“ schlägt daher mit 19 % zu Buche. Lediglich bei einer Lieferung von Milch oder Milchmixgetränken kann eine ermäßigte Besteuerung gegeben sein. Sofern es sich um Milchmixgetränke handelt, muss der Anteil der Milch mindestens 75 % betragen. Beim Café Latte kommt es also darauf an, dass der Anteil an Espresso und anderen Zusätzen nicht mehr als 25 % beträgt.

Die Finanzverwaltung hat auf den Druck der Rechtsprechung reagiert und die Besteuerungspraxis geändert.

2      Hintergründe

Die Änderung der Verwaltungsauffassung geht auf zentrale Urteile des EuGH und des BFH zur Abgabe von Speisen und Getränken zurück: Ende des Jahres 2009 legte der BFH dem EuGH gleich etliche Fragen zur Besteuerung der Speisenlieferung durch mehrere sogenannte Vorabentscheidungsersuchen vor. Die Fragestellungen betrafen dabei die Besteuerung unterschiedlicher gastronomischer Sachverhalte. Im Einzelnen ging es um die folgenden Fälle:

  • Speisenlieferung durch einen Partyservice,
  • Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens,
  • Umsätze eines Imbissstands bzw. stationären Schwenkgrills sowie
  • Umsätze eines Multiplexkinos durch den Verkauf von Nachos und Popcorn im Foyer.

Schon 2011 hatte der EuGH zu diesen Fragen einheitlich Stellung genommen. Im Kern legte er sein Augenmerk auf dem Komplexitätsgrad der Zubereitung einer Speise und machte den zugrundeliegenden Steuersatz unter anderem davon abhängig, ob es sich um eine Standardspeise handelt oder nicht. Die wesentlichen Grundsätze aus dem Urteil lauten:

  1. Die Herstellung und Zubereitung einfacher Speisen (sogenannte Standardspeisen) stellt keine sonstige Leistung dar, die zu einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz führt. Damit liegen an Imbissständen bzw. -wagen oder beim Verkauf von Popcorn oder Nachos in einem Kinofoyer Speisenlieferungen vor, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
  2. Die Tätigkeit eines Partyservice wird im Regelfall als sonstige Leistung eingestuft, die mit 19 % versteuert werden muss. Lediglich in den Fällen, in denen Standardspeisen durch den Partyservice geliefert werden, greift die ermäßigte Besteuerung.

Die deutschen Finanzgerichte haben sich diesen Urteilsgrundsätzen des EuGH angeschlossen.

3      Allgemeine Grundsätze

Im Jahre 2013 hat das BMF die Grundsätze aus der Rechtsprechung ausgewertet und sich neu zu den Fragen positioniert. Wann bei der Abgabe von Speisen und Getränken der ermäßigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz greift, ist seitdem nach diesen Grundsätzen geregelt. Die Frage, ob eine Speisenlieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, richtet sich nach Ansicht des BMF nicht nach dem Komplexitätsgrad der Zubereitung, sondern nach dem Schwerpunkt der erbrachten Leistung. Liegt der Schwerpunkt in einer Dienstleistung, so liegt eine sonstige Leistung vor. Werden lediglich Speisen geliefert, bleibt es bei Lieferungen, die nur mit 7 % versteuert werden müssen.

Als Unternehmer müssen Sie daher immer prüfen, ob bei einer Speisenlieferung ein Dienstleistungselement überwiegt. In diesem Fall liegt eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz vor.

Hinweis

Nicht nur die Dienstleistung oder sonstige Leistung müssen Sie in diesem Fall mit 19 % versteuern. Vielmehr wird der gesamte Vorgang plötzlich mit dem höheren Steuersatz belastet. Eine Aufteilung in eine begünstigte Speisenlieferung mit 7 % und eine sonstige Leistung mit 19 % Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht zulässig.

Zu viel Dienstleistung kann damit zu einer höheren Besteuerung führen. Es stellt sich daher immer das Problem, ob die Speisenlieferung oder der Anteil der Dienstleistungen überwiegt.

Allerdings kann auch eine reine Speisenlieferung Anteile einer Dienstleistung enthalten. So ist beispielsweise die Zubereitung der Speise selbst bereits eine Dienstleistung. Danach wäre die Lieferung jeder zubereiteten Speise schon eine Dienstleistung und somit eine sonstige Leistung, die mit 19 % zu versteuern wäre. Diese Betrachtungsweise wäre zu weitgehend. Daher wird der Dienstleistungsanteil, der in der Zubereitung der Speise selbst besteht, bei der Beurteilung ausgeklammert.

Beispiel 1

In einer Bäckerei werden belegte Brötchen mit Wurst, Salat und Remoulade angeboten. Hier besteht ein Element der Leistung des Bäckers aus einer Dienstleistung, nämlich aus der Herstellung des belegten Brötchens.

Lösung

Diese Herstellungsdienstleistung ist jedoch notwendig, um überhaupt ein belegtes Brötchen liefern zu können. Daher wird sie bei der Beurteilung, ob eine steuerbegünstigte Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Brötchen individuell nach Kundenwunsch belegt wird.

Letztlich handelt es sich um den reinen Produktionsprozess der Ware. Dieser ist für die Frage, ob eine Lieferung vorliegt, niemals entscheidend. Bei der Lieferung eines Pkw durch einen Autohersteller besteht die Leistung ebenfalls nur in der Lieferung des Fahrzeugs. Aber auch in diesem Beispiel wird der Pkw im Produktionsprozess aus Einzelteilen zusammengesetzt – meist unter Berücksichtigung von individuellen Kundenwünschen bezüglich Ausstattung, Farbe und Motorisierung. Dabei handelt es sich prinzipiell ebenfalls um eine Dienstleistung. Umsatzsteuerlich relevant ist jedoch immer nur die Lieferung des Pkw. Das BMF bringt dies auf die folgende Formel:

Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt.

Daher ist beispielsweise auch das Einpacken der Speisen keine Dienstleistung, die bei der Schwerpunkt­ermittlung zu berücksichtigen wäre. Das Einpacken führt daher ebenfalls nicht zu einer Besteuerung mit 19 %.

3.1     Unschädliche Dienstleistungen

Die nachfolgenden Dienstleistungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit einer Speisenlieferung vorkommen können, führen nicht zu einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz:

  • die Darbietung von Waren in Regalen
  • die Beigabe von Einwegbesteck und -geschirr
  • die Bereitstellung von Papierservietten
  • das Verpacken
  • die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus
  • die Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen oder Würstchenbuden
  • die Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (beispielsweise Verkaufstheken und
    -tresen sowie Ablagebretter
    an Kiosken, Verkaufsständen oder Würstchenbuden)
  • die bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (beispielsweise Speisekarten oder -pläne)
  • die allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots
  • der Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten
  • der Transport der Speise zum Kunden (beispielsweise Pizzalieferdienst oder Partyservice)
  • das Warmhalten der Speisen

3.2     Schädliche Dienstleistungselemente

Nach Auffassung des BMF führen alle Dienstleistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind, in die Besteuerung mit 19 %. Diese sogenannten schädlichen Dienstleistungselemente führen dazu, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht mehr auf der Speisenlieferung liegt, sondern auf der Dienstleistung.

Die folgenden Leistungen zählen zu den schädlichen Dienstleistungselementen:

  • die Bereitstellung einer Infrastruktur, die die Bewirtung fördert (beispielsweise Räumlichkeiten, Tische, Bänke, Bierzeltgarnituren oder Stühle)

Hinweis

Dabei kommt es nicht auf die Qualität der Infrastruktur an. Damit eine sonstige Leistung angenommen werden kann, genügt schon eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit.

  • das Servieren der Speisen und Getränke
  • die Gestellung von Bedienungs-, Koch– oder Reinigungspersonal
  • die Überlassung von Geschirr oder Besteck zur Nutzung
  • die Überlassung von Mobiliar (beispielsweise Tische und Stühle) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (etwa beim Party-service)
  • die Reinigung oder Entsorgung überlassener Gegenstände (beispielsweise Reinigung von Geschirr oder Entsorgung von Einweggeschirr)
  • die individuelle Beratung und Information bei der Auswahl der Speisen und Getränke
  • die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahl-zeiten für einen bestimmten Anlass (beispielsweise Beratung durch einen Partyservice).

Wenn Sie als Unternehmer im Zuge einer Speisenlieferung eine der aufgezählten Dienstleistungen erbringen, führt dies zu einer Besteuerung des gesamten Umsatzes mit 19 %.

Diese Aufstellung mutet teilweise recht skurril an. Hier zeigt sich auch wieder die Absurdität des Steuerrechts. So ist beispielsweise die allgemeine Beratung des Leistungsangebots steuerunschädlich, während eine individuelle Beratung und Information bei der Auswahl der Speisen und Getränke zum Regelsteuersatz führt.

3.3     Dienstleistungen, die Dritte erbringen

Prinzipiell schädliche Dienstleistungen, die durch Dritte – also nicht durch den speisenliefernden Unternehmer selbst – erbracht werden, führen nicht zu einer Besteuerung mit dem Regelsatz. Allerdings ist erforderlich, dass dieser Dritte gegenüber dem verzehrenden Kunden unmittelbar tätig wird.

Beispiel 2

Vor einem Imbissstand in einer Fußgängerzone befinden sich durch die Kommune fest montierte Sitzbänke. Sie können durch jeden, der sich dort aufhält, genutzt werden. Es ist auch möglich, dass Kunden des Imbissstands die gekauften Speisen dort verzehren.

Lösung

Es handelt sich um ein Dienstleistungselement, dass hier durch einen Dritten – nämlich die Kommune – zur Verfügung gestellt wird. Es ist somit nicht für die Besteuerung des Imbissstands relevant.

Kauft dagegen der Imbissstandbetreiber Sitzgelegenheiten von einem Dritten ein, führt dies zur Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.

Beispiel 3

Verschiedene Unternehmer bieten in einem gesonderten Teil eines Einkaufszentrums verschiedene Speisen und Getränke an. In unmittelbarer Nähe der Stände befinden sich Tische und Stühle, die von allen Kunden der Unternehmer gleichermaßen genutzt werden können (sogenannter „Food Court“). Für die Rücknahme des Geschirrs stehen Regale bereit, die von allen Unternehmern genutzt werden.

Lösung

Hier liegt nach Auffassung des BMF ein Fall vor, der mit 19 % zu versteuern ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kunden die Speisen vor Ort auch tatsächlich einnehmen. Die durch den Betreiber des Einkaufszentrums zur Verfügung gestellten Sitzgelegenheiten sind allen Unternehmern des Food Courts zuzurechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass auch Besucher des Einkaufszentrums, die keine Speisen oder Getränke erworben haben, dort sitzen können.

Für die Besteuerung mit 19 % spielt es auch keine Rolle, wenn der Kunde die Speisen doch nicht im Food Court einnimmt. Entscheidend ist die Absicht des Kunden bei der Bestellung.

Hinweis

Ob diese Ansicht des BMF auch vor den Finanzgerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

4      Praxisbeispiele

Wie wirkt sich die Haltung der Finanzverwaltung auf die Praxis in Ihrem Unternehmen aus? Die oftmals abstrakten Regelungen lassen sich am besten durch Beispiele illustrieren. Deshalb stellen wir die Regelungen im Folgenden anhand von Beispielen vor – getrennt nach unterschiedlichen gastronomischen Zweigen.

4.1     Restaurant

Die Abgabe von Speisen in einem Restaurant wird immer als Dienstleistung klassifiziert, die mit 19 % versteuert werden muss. Denn im Restaurant wird mit Tischen und Stühlen eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die die Bewirtung fördert. Außerdem werden die Speisen serviert.

Hinweis

Dies gilt natürlich nur dann, wenn die Speisen auch tatsächlich im Restaurant vor Ort eingenommen werden. Sofern der Gast beispielsweise in einer Pizzeria das Essen mit nach Hause nimmt, greift nur der ermäßigte Steuersatz. 7 % gelten auch dann, wenn die Speisen nach Hause gebracht werden (Lieferservice).

4.2     Imbiss

Vormals lag bei einem Imbissstand eine mit 19 % besteuerte sonstige Leistung vor, wenn der Betreiber sogenannte behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (z.B. Theken, Ablagebretter und Stehtische) zur Verfügung stellte und diese von den Kunden genutzt wurden. Für den Imbissstandbetreiber war es jedoch in vielen Fällen unmöglich, die tatsächliche Nutzung der Verzehrvorrichtungen durch die Kunden festzuhalten. Diese fast skurril anmutende Betrachtungsweise hat das BMF inzwischen aufgegeben, so dass die Nutzung einer behelfsmäßigen Verzehrvorrichtung nicht mehr zu einer Regelsatzbesteuerung führt.

Beispiel 4

Der Betreiber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige Würstchen und Pommes frites an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Porzellangeschirr. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, ein Einwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20 % der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben.

Lösung

Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Kunden die Speisen gleich mitnehmen oder an der Theke oder den Stehtischen verzehren. Alle Speisenumsätze unterliegen lediglich dem Steuersatz von 7 %. Sofern Getränke geliefert werden, gilt dafür der normale Tarif von 19 %. Ob der Imbiss mit Einweg- oder mit Mehrweggeschirr arbeitet, spielt für die Umsatzbesteuerung ebenfalls keine Rolle. Unerheblich ist auch, dass der Imbissbetreiber Servietten oder Ketchup bereitstellt – selbst wenn dies kostenlos geschieht.

Steuerschädlich ist bei einem Imbissstand das Bereitstellen von Tischen und Stühlen. Es liegt dann ein Restaurationsumsatz vor, auch wenn die Speisen nicht am Tisch serviert werden.

Beispiel 5

Wenn im Fall von Beispiel 4 zusätzlich Bierzeltgarnituren vorhanden sind, ist dies steuerschädlich.

Lösung

Für die Speisen, die die Kunden unmittelbar mitnehmen, bleibt es bei der Besteuerung mit 7 %. Für die Speisen, die vor Ort durch die Kunden eingenommen werden, führt allein das Vorhandensein der Bierzeltgarnitur zu einer Besteuerung mit 19 %. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Kunden die Speisen an den Stehtischen oder an der Bierzeltgarnitur einnehmen. Entscheidend ist, dass der Kunde mitgeteilt hat, die Speisen vor Ort einnehmen zu wollen.

Hinweis

Ob auch die Gerichte dieser Ansicht folgen werden, erscheint zumindest zweifelhaft. Unseres Erachtens muss es darauf ankommen, ob die Bierzeltgarnitur oder die Sitzgelegenheiten auch tatsächlich im Rahmen des einzelnen Umsatzes genutzt werden.

4.3     Schulverpflegung

Bei der Verpflegung in Schulen gibt es zwei in der Praxis vorkommende Grundmodelle. Wird ein Cateringunternehmen tätig, kann entweder eine steuerbegünstigte Speisenlieferung oder eine nicht begünstigte sonstige Leistung vorliegen. Sofern der Caterer die komplette Verpflegung der Schülerinnen und Schüler übernimmt, liegt im Regelfall eine nicht begünstigte sonstige Leistung zu 19 % vor.

Beispiel 6

Ein Cateringunternehmer verabreicht in einer Schule aufgrund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags das Mittagessen. Dabei wird das Essen schon verzehrfertig und warm angeliefert. Er übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.

Lösung

Es liegt eine sonstige Leistung vor, die mit 19 % zu versteuern ist. Das Cateringunternehmen beschränkt sich nicht nur auf die Anlieferung fertig zubereiteter, warmer Speisen. Vielmehr umfasst der mit dem Schulträger geschlossene Vertrag eine Vielzahl von Dienstleistungen, wie beispielsweise die Reinigung der Räume und des Geschirrs sowie die Essensausgabe.

Hinweis

Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen (Verzehrvorrichtungen) sieht das BMF ebenfalls als Dienstleistung durch das Cateringunternehmen an. Unseres Erachtens ist dies jedoch dann nicht zutreffend, wenn die Tische und Stühle Eigentum des Schulträgers sind. Hier kann ein Dienstleistungselement allenfalls in der Reinigung der Verzehrvorrichtungen gesehen werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die steuerschäd­lichen Dienstleistungselemente durch einen Schulverein übernommen werden.

Beispiel 7

Ein Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird von einem Cateringunternehmer in Warmhaltebehältern zu festgelegten Zeitpunkten angeliefert und durch die Mitglieder des Schulvereins im Rahmen der Selbstbedienung an die Schüler ausgegeben. Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen. Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.

Lösung

Das Cateringunternehmen erbringt eine Speisenlieferung an den Schulverein. Die Leistung beschränkt sich auf die Lieferung der warmen Speisen. Daher ist der 7%ige Steuersatz anzuwenden. Das Warmhalten und der Transport in die Schule sind keine steuerschädlichen Dienstleistungselemente.

In dem Beispiel wird meist auch der Schulverein unternehmerisch tätig. Seine Leistung gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nicht nur in der reinen Speisenlieferung. Hier liegen wieder zusätzliche steuerschädliche Dienstleistungselemente vor, so dass die Leistung im Regelfall mit 19 % versteuert werden muss.

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen, sofern es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, können die sonstigen Leistungen des Schulvereins auch nur mit 7 % versteuert werden. Dazu muss es sich um Umsätze im Rahmen eines sogenannten Zweckbetriebs handeln.

Beispiel 8

Wie Beispiel 7, jedoch beliefert der Cateringunternehmer den Schulverein mit Tiefkühlgerichten. Er stellt hierfür einen Tiefkühlschrank und ein Auftaugerät (Regeneriertechnik) zur Verfügung. Die Endbereitung der Speisen (also das Auftauen und das Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein.

Lösung

Auch hier liegt eine steuerbegünstigte Speisenlieferung vor. Es spielt dabei keine Rolle, dass hier die Regeneriertechnik durch das Cateringunternehmen zur Verfügung gestellt wird.

4.4     Krankenhausessen

Betreibt eine Klinik noch eine Kantine, in der Mitarbeiter oder Besucher speisen können, richtet sich die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Verpflegung der Patienten durch das Krankenhaus selbst ist steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nicht für den Unternehmer, der das Krankenhaus mit dem Essen extern beliefert. Sofern Krankenhäuser keine eigene Küche betreiben, taucht auch hier das Problem der Abgrenzung zwischen mit 7 % oder 19 % zu besteuernden Umsätzen auf.

Beispiel 9

Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Maßgabe eines mit der Klinik vereinbarten Speiseplans in der Küche des Krankenhauses fertig zu. Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt.

Lösung

Es liegt eine Speisenlieferung zu 7 % vor. Dabei ist es steuerlich unschädlich, dass die Speisen in der Küche des Krankenhauses zubereitet werden. Auch die Portionierung und die Essensausgabe durch Mitarbeiter der Klinik sind kein Problem. Diese Dienstleistungselemente werden dem Speisenlieferanten nicht zugerechnet.

Hinweis

Eine Besteuerung mit 19 % erfolgt auch dann nicht, wenn ein Dritter, den das Krankenhaus beauftragt, die Reinigung des Geschirrs und des Bestecks übernimmt.

Beispiel 10

Ein Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der Küche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und Besteck sowie den Küchenbereich. Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal.

Lösung

Hier geht das BMF davon aus, dass die Reinigung des Geschirrs und des Bestecks im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen sind. Entscheidend für die Steuerbegünstigung ist, dass die Essensausgabe durch das Krankenhauspersonal übernommen wird. Wenn der Unternehmer auch die Essensausgabe durchführt, kommt es zu einer Besteuerung mit 19 % für die gesamte Leistung.

4.5     Partyservice

Im Bereich des Partyservice werden üblicherweise die unterschiedlichsten Dienstleistungen angeboten. Die Rechtsprechung geht bei einem Partyservice daher im Prinzip immer von sonstigen Leistungen aus, die mit 19 % zu versteuern sind. Eine ermäßigte Besteuerung lassen die Finanzgerichte nur dann zu, wenn lediglich Standardspeisen geliefert werden. Aber was genau ist eine Standardspeise? Der BFH hat angedeutet, dass es sich um einfache Speisen handelt, die nach Art eines Imbisses zubereitet werden. Mit dieser Definition ist der 7%ige Steuersatz für die meisten Speisen eines Partyservice ausgeschlossen. Der BFH hat z.B. entschieden, dass es sich bei Snacks, die an Bord eines Flugzeugs verkauft werden, um Standardspeisen handelt (Urteil vom 27.02.2014 – V R 14/13).

4.5.1    Beschränkung auf die Speisenlieferung

Eine ermäßigte Besteuerung kommt auch beim Partyservice in Betracht, wenn die Leistung auf die reine Speisenlieferung beschränkt ist.

Beispiel 11

Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei an die Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.

Lösung

Es handelt sich um den klassischen Fall, in dem sich der Partyservice auf die ermäßigt besteuerte Speisenlieferung beschränkt. Im Gegensatz zu den Finanzgerichten ist es der Finanzverwaltung für die Besteuerung gleichgültig, ob Standardspeisen geliefert werden. Auch ein Büffet unterliegt nur dem Steuersatz von 7 %, wenn keine weiteren Dienstleistungen hinzukommen. Das Bringen, Abholen und Reinigen der Platten bzw. Behälter ist wieder steuerunschädlich. Auch die individuelle Beratung ist hier ausnahmsweise nicht steuerschädlich.

4.5.2    Überlassung von Geschirr und Besteck

Die Überlassung von Geschirr und Besteck führt zu einer nicht steuerbegünstigten sonstigen Leistung.

Beispiel 12

Wie Beispiel 11, die Metzgerei verleiht jedoch zusätzlich Geschirr und Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden gereinigt wird.

Lösung

Die gesamte Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %. Es kommt nicht darauf an, ob der Partyservice das Besteck und das Geschirr in Rechnung stellt. Auch wenn es unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, schlägt hier das Finanzamt mit insgesamt 19 % zu. Unerheblich ist ebenfalls, wer die Reinigung übernimmt.

4.5.3    Wenn‘s schön sein soll …

Umsatzsteuerlich problematisch kann auch die festliche Dekoration sein.

Beispiel 13

Der Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand für eine Feier seines Auftraggebers an. Er richtet das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert.

Lösung

Es liegt eine sonstige Leistung zu 19 % vor. Durch das Anordnen und Dekorieren überwiegt hier das Dienstleistungselement.

Dem BMF reicht für die Anwendung des 19%igen Steuersatzes schon eine festliche Dekoration aus. In der Praxis ist der Streit mit dem Finanzamt schon vorprogrammiert, was unter festlicher Dekoration zu verstehen ist. Sicherlich ist die Ausrichtung einer Themen- oder Halloweenparty mit entsprechender Dekoration eine gewichtige Dienstleistung. Sofern es sich nur um das hübsche Anrichten der Büffets handelt, erscheint die Auffassung durchaus problematisch.

Steuerlich unschädlich ist es in jedem Fall, wenn Sie Ihrem Kunden die Platten nur auf den Tisch „knallen“. Allerdings dürfte diese Art der Lieferung dauerhaft geschäftsschädigend sein. Unproblematisch dürfte aber in jedem Fall das Abstellen des Büffets auf einem Tisch des Kunden sein.

4.5.4    Wegwerfgesellschaft

Auch wenn die Überlassung von Einweggeschirr und Einwegbesteck für einen Imbissbetreiber unproblematisch ist, gilt das noch lange nicht für einen Partyservice.

Beispiel 14

Der Betreiber eines Partyservice liefert auf Kundenwunsch zubereitete, verzehrfertige Speisen zu einem festgelegten Zeitpunkt an. Der Auftraggeber erhält darüber hinaus Servietten, Einweggeschirr und -besteck. Der Betreiber des Partyservice hat sich verpflichtet, das Einweggeschirr und
-besteck abzuholen und zu entsorgen.

Lösung

Nach Auffassung des BMF überwiegt hier wieder das Dienstleistungselement, sofern Einweggeschirr und Besteck in größerer Anzahl zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis

Sofern der Kunde die Entsorgung des Einweggeschirrs bzw. -bestecks selbst übernimmt, liegen wieder steuerbegünstigte Speisenlieferungen vor.

Ganz widerspruchsfrei ist die Auffassung des Ministeriums nicht. Denn bei einem einfachen Imbisstand oder einer Imbissstube ist die Überlassung des Einweggeschirrs nicht steuerschädlich. Dabei wird auch nicht gefragt, wer die Entsorgung übernimmt.

4.5.5    Personalüberlassung

Sofern Sie als Betreiber eines Partyservice im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen Personal überlassen, liegt immer eine Dienstleistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Unklar ist nach wie vor, wie die Finanzämter künftig mit dem sogenannten Show-cooking umgehen werden. Diese Frage beantwortet das BMF leider nicht. Sicherlich muss jede Speise zubereitet werden. Wenn jedoch die eigentliche Zubereitung zur „Show“ wird, kann daraus eine eigenständige Dienstleistung werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im vergangenen Jahr entschieden, dass das Grillen eines Spanferkels auf dem Anwesen des Kunden mit 19 % zu versteuern sein kann.

4.6     Essen auf Rädern

Beschränkt sich das Essen auf Rädern (Mahlzeitendienst) wirklich nur auf die reine Essensanlieferung, fallen nur 7 % Umsatzsteuer an.

Beispiel 15

Ein Mahlzeitendienst richtet verzehrfertig zubereitete Speisen auf eigenem Geschirr in Einzelportionen an. Geliefert wird es in einer Warmhaltevorrichtung. Das Geschirr wird
– nach einer Vorreinigung durch die Abnehmer – später vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.

Lösung

Es liegt eine steuerbegünstigte Speisenlieferung vor. Die Überlassung des Geschirrs ist nicht schädlich. Auch die Endreinigung durch den Mahlzeitendienst führt nicht zu einer sonstigen Leistung.

Leistungen durch einen Pflegedienst

Bei strikter Trennung zwischen dem Mahlzeiten- und einem Pflegedienst sind die Dienstleistungen durch den Pflegedienst unproblematisch.

Beispiel 16

Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Transportbehältnissen und Warmhaltevorrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, dass Speisen von diesen verzehrt werden. Die Ausgabe der Speisen auf dem Geschirr der Einzelabnehmer und die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks in der Küche der Einzelabnehmer übernimmt der Pflegedienst des Abnehmers. Zwischen dem Mahlzeiten- und dem Pflegedienst bestehen keine Verbindungen.

Lösung

Die Dienstleistung, nämlich die Speisenausgabe sowie die Reinigung, werden durch einen Dritten durchgeführt. Wichtig ist jedoch, dass es sich bei dem Pflegedienst und dem Mahlzeitendienst um zwei getrennte Unternehmer handelt. Übernimmt der Mahlzeitendienst die genannten Dienstleistungen, führt dies zu einer Besteuerung mit 19 %.

5        Fazit

Die Situation der Besteuerung in der Gastronomie ist bei der Umsatzsteuer sehr kompliziert. Änderungen hat es in der jüngsten Vergangenheit aber glücklicherweise nicht gegeben. Zu beachten ist, dass bereits ein Detail im Sachverhalt zu einer höheren Steuerbelastung führen kann. Wegen der relativ großen Differenz zwischen 7 % und 19 % ist das Thema für alle Unternehmer in der Gastronomiebranche nach wie vor brisant.

Mit der umfassenden Neuregelung im Jahre 2013 hat sich insbesondere die Situation der Imbissbetreiber verbessert. Hier führt nicht mehr jede behelfsmäßige Verzehrvorrichtung zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 %.

In den anderen Bereichen gibt es nur wenige Änderungen gegenüber der alten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Beim Partyservice ist die Situation fast unverändert geblieben. Erfreulicherweise ist das BMF hier großzügiger als die Gerichte. So bleibt allen Beteiligten die Klärung der schwierigen Frage erspart, was Standardspeisen sind.

Auch mit der aktuellen Verwaltungsanweisung sind noch nicht alle Probleme und Widersprüche geklärt (beispielsweise beim Food Court). Das generelle Abgrenzungsproblem wird ebenfalls bleiben. Hier könnte nur der Gesetzgeber Abhilfe leisten, indem er etwa alle Speisenumsätze nur ermäßigt besteuert.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass neue Streitfragen auftauchen. Möglicherweise geht daher der Dauerbrenner wieder in eine neue Runde vor den Gerichten. Es ist angerichtet …

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Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.