In Steuer-Tipps für ALLE

1      Allgemeines

Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Leider wird dies oft übersehen, denn das Paar kümmert sich vorrangig um den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder und den Zugewinnausgleich. Allzu spät wird dann mit Erstaunen festgestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen aus steuerlicher Sicht nicht positiv waren.

Jedem ist klar: Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. So gewährt das Finanzamt zum Beispiel keinen günstigen Splittingtarif mehr. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass etwa Unterhaltszahlungen an den Expartner als Sonderausgaben absetzbar sind.

Nicht zuletzt sollten Sie auch bei der Verteilung des Vermögens steuerlichen Rat einholen: So kann beispielsweise für Unternehmer ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich an den Expartner zu horrenden finanziellen Folgen führen.

2      Veranlagung zur Einkommensteuer

Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Denn Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben, und bevor ein Gericht überhaupt die endgültige Trennung ausspricht, muss das Ehepaar mindestens zwölf Monate lang getrennt leben.

Für frühere Jahre gilt das nur dann, wenn das Paar zumindest einen Tag lang Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2016, steht Ihnen für das Jahr 2016 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2017 oder später, müssen Sie und Ihr Partner ab 2017 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt immer nur auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Hinweis

Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung.

Dabei ist lediglich eine Mindestfrist von einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich dieser Versuch im Nachhinein als erfolglos erwiesen hat und die Scheidung ausgesprochen wird.

Gegenüber Finanzamt und Familiengericht kommen die Ehepartner oftmals in Gewissenskonflikte, wenn es um das Datum der endgültigen Trennung geht. Aus steuerrechtlicher Sicht sollte dieser Zeitpunkt möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung jedoch ist ein früher Termin wichtig. Die Angaben vor Gericht interessieren die Finanzbeamten aber nicht, wenn das Paar eine spätere Trennung glaubhaft machen kann – selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt.

Doch in vielen Streitfällen wollen die Expartner überhaupt keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben, obwohl es steuerrechtlich möglich wäre. Folglich müssen beide die getrennte Veranlagung wählen und werden Ledigen wieder gleichgestellt, so dass sie nur noch den steuerlichen Grundtarif erhalten.

Diese ungünstige Lösung wendet das Finanzamt aber auch bereits an, wenn nur ein Partner die getrennte Veranlagungsform beantragt, zum Beispiel durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.

Hinweis

Möchten Sie im Gegensatz zu Ihrem Exgatten aus steuerlichen Gründen noch eine Zusammenveranlagung, kann Ihnen das allerdings gelingen:

Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € (für 2017; 2018: 9.000 €) liegen. Denn dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusammenveranlagung notfalls auch auf gerichtlichem Weg durchsetzen.

Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich. Der Alleinstehende wird hier lediglich allein veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Splittingtarif.

3      Wahl der Lohnsteuerklassen

Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuerklassen des Vorjahres eintragen.

Hinweis

Möglich ist die Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, wenn für beide Ehegatten die Steuerklasse IV gewählt wird. Damit soll die allgemein als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert werden. Durch den Faktor auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination III/V – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Bei Scheidung sollte jedoch die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4). Sofern das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt lebte, hat es keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten.

Hinweis

Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt dann aber zur zwingenden Einkommensteuerveranlagung.

4      Steuerbescheide und Zahlungspflichten

Für das getrenntlebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung wiederum ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.

Bei der Zusammenveranlagung hingegen gilt das Paar als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich das Finanzamt wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden kann – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Exgatten wegen der Finanzen ohnehin schon streiten. Dies lässt sich durch ein Schreiben (Antrag) an das zuständige Finanzamt vermeiden, mit dem eine Aufteilung der Steuerschuld begehrt wird. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.

Hinweis

Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, nicht für die Steuerbelastung des Expartners.

Anders als bei Steuernachforderungen sieht es bei Erstattungen aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer zuvor ans Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.

5      Kosten des Scheidungsverfahrens

Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen.

Auch der Bundesfinanzhof hat wiederholt – zuletzt mit einem Urteil Mitte Mai 2017 – eindeutig klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn sie nachweislich als existenzgefährdend dargelegt werden können. Entscheidend sei, dass der Betroffene lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könne, so die Richter. Jetzt muss im Einzelfall entschieden werden, ob Prozesskosten – auch bei Scheidungsverfahren – existenzgefährdend sind oder nicht. Der Versuch, Gerichts- und Anwaltskosten als Scheidungskosten prinzipiell beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen durchzusetzen, erscheint nach diesem Urteil jedoch wenig aussichtsreich.

Hinweis

Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zu der in jedem Fall zum Tragen kommenden sogenannten zumutbaren Belastung liefert das Merkblatt „Außergewöhnliche Belastungen“. Dieses stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns doch bitte einfach darauf an.

Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung oder Zahlung.

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die durch gerichtliche Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht entstehen. Auch die aktuelle Finanzgerichtsrechtsprechung sieht solche Kosten nicht als abzugsfähig an, weil sie nicht zwangsläufig entstehen, sondern auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Demnach nicht abzugsfähig sind daher auch:

  • Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien,
  • Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess,
  • Aufwendungen für ein Mediationsverfahren sowie
  • trennungsbedingte Umzugskosten.

Hinweis

Aufgrund aktueller Rechtsprechung sind Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermittlung des Vermögens nicht mehr absetzbar. Das gilt auch, wenn dieser Streitpunkt im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsprozesses geklärt wird.

6      Unterhaltsleistungen

Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner darf der Zahlende pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 8.820 € abziehen.

Die Sonderausgaben können sich noch erhöhen für die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der Grundversorgung und Pflegeversicherungsbeiträgen für den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug und Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es jedoch nicht. Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden, welchen Abzug Sie vornehmen wollen.

Seit 2016 müssen Sie als der Zahlende in Ihrer Steuererklärung unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben.

6.1     Ansatz als Sonderausgabe

Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen behandelt werden sollen, muss mit dem Formular „Anlage U“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

In diesem Formular beantragt der Zahlende, den Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen zu können, was im Gegensatz zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen oft wesentlich günstiger ist. Der Unterhaltsempfänger gibt auf diesem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei seinen sonstigen Einkünften. Ein Steuervorteil tritt dann ein, wenn die Progression beim Unterhaltsempfänger niedriger ist als beim Unterhaltszahlenden.

Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr. Auch Sachleistungen, wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der überlassene Pkw, können berücksichtigt werden.

Dieser Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden, weil er nur für ein Jahr bindend ist. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden, selbst dann nicht, wenn Unterhaltszahler und Geld­empfänger dies gemeinsam beantragen. Mit der ausgefüllten und von beiden Eheleuten unterschriebenen Anlage U ist der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr möglich.

Hinweis

Der Sonderausgabenabzug kann aber auch per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhalts begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird dann nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst über die Einkommensgrenzen steigen würde, so dass unter Umständen bestimmte staatliche Zuschüsse verweigert würden.

Da der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuern muss, wird er – insbesondere dann, wenn er eigene Einkünfte erzielt – seine Zustimmung vielleicht nur geben, wenn er für die steuerlichen Nachteile einen Ausgleich erhält. Dieser zählt dann aber wiederum beim Unterhaltszahlenden zu den Sonderausgaben.

Hinweis

Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zur Versteuerung (steuerlich spricht man auch von „Zustimmung zum Realsplitting“) auf die eigene Einkommenssituation achten. So kann beim Überschreiten von Einkommensgrenzen eine Einbuße bei Wohngeld und Arbeitslosengeld II drohen. Dann ist zwischen Steuerersparnis und verminderten Zuschüssen abzuwägen.

Sollten sich die Sonderausgaben bei Ihnen steuerlich nicht mindernd auswirken, braucht auch der Empfänger diese nicht mehr als Einnahmen zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage U bereits unterschrieben wurde.

Hinweis

Lebt der Expartner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben für den Unterhalt abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen EU-Recht, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat.

6.2     Ansatz als außergewöhnliche Belastungen

Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder erwünscht ist, kommt der Abzug von Unterhalt bis zur Höhe von 8.820 € als außergewöhnliche Belastungen für den Unterhaltszahlenden in Betracht.

Dieser Betrag gilt für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die Unterhalt geleistet wird. In diesem Fall wird die Anlage U nicht benötigt. Die Leistungen werden dann steuerlich als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ gewertet. Die Unterhaltszahlungen wirken sich aber nur aus, wenn der Expartner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte des Expartners mindern den Höchstbetrag, sofern sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen.

Geht der Unterhaltene einer Arbeit nach, wird der Abzug als außergewöhnliche Belastungen daher oftmals ins Leere laufen. Ebenso werden nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld sowie die Einnahmen aus 450-€-Jobs hierbei berücksichtigt.

Hinweis

Müssen Sie nur geringen Unterhalt leisten, kann der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen günstiger als der Sonderausgabenabzug sein. Denn in diesem Fall muss der Empfänger die Zahlungen nicht versteuern.

Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung noch nachträglich berücksichtigt, und der vorteilhafte Sonderausgabenabzug ersetzt die schlechtere Alternative.

Der Unterhalt an ein Kind wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ein Abzug von Sonderausgaben kommt überhaupt nicht in Betracht, und der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gelingt nur, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Das kann sich zum Beispiel für bedürftige volljährige Kinder ergeben, die bereits älter als 25 Jahre sind oder sich nicht mehr in der Ausbildung befinden.

7      Steuerliche Folgen bei Kindern

7.1     Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eine Trennung hat auch Einfluss auf das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt.

Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, wobei sich seine Unterhaltsverpflichtungen insoweit verringern. In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden. Diese Regelung gilt auch, wenn dem Unterhaltszahler das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugutekommt – also wenn das Kindergeld nicht auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird.

Höhe des Kindergeldes (ab 2017)
Erstes und zweites Kind 192 €
Drittes Kind 198 €
Ab dem vierten Kind 223 €

Hinweis

Seit Juli 2016 beträgt der Kinderzuschlag für Geringverdiener mit einem monatlichen Entgelt von maximal 325 € 170 €.

Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag auch übertragen. Das ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, wohl aber der Antragsteller. Letzterer erhält dann die gesamten Kinderfreibeträge. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten mangels eigenen Einkommens nicht erfüllen kann.

Der Kinderfreibetrag beträgt seit 01.01.2017 insgesamt 7.356 € jährlich pro Kind für beide Elternteile.

Er setzt sich zusammen aus:

  • 2.640 € für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und
  • 4.716 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Bei getrenntlebenden Elternteilen wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt, seit 01.01.2017 sind das also 3.678 €.

7.2     Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag, sofern für die Eheleute die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegt. Dieser beläuft sich auf 1.908 € für das erste Kind und erhöht sich für weitere Kinder jeweils um 240 €.

Staffelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
mit einem Kind 1.908 €
mit zwei Kindern 2.148 €
mit drei Kindern 2.388 €
mit vier Kindern 2.628 €

Zu einer zeitanteiligen Kürzung des Entlastungsbetrags kommt es, wenn eine der geforderten Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.

Zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags gehört, dass der Alleinstehende

  • mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
  • für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht,
  • und er mit dem Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter mit in seinen neuen eigenen Haushalt, kann dieser den Entlastungsbetrag beantragen. Allerdings müssen die Kinder auch dort gemeldet sein, und es muss ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Das gilt auch für volljährige Kinder, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden.

Hinweis

Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenwohnen, etwa dem neuen Lebensgefährten. Sonst entfällt der Entlastungsbetrag.

8      Auswirkungen auf die Eigenheimzulage

Die staatliche Förderung für das Eigenheim ist im Jahr 2007 zwar bereits ausgelaufen, gilt für zuvor erworbene Immobilien aber unverändert weiter. Trennt sich das Paar, ergeben sich Auswirkungen auf den bisherigen ehelichen Besitz.

  • Gehört jedem Ehegatten jeweils ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten, die Förderung wird weiter gewährt.
  • Besitzt ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfällt die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
  • Besitzt das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wird die Förderung nur zur Hälfte für den Partner gewährt, der anschließend darin wohnt. Hier kann es sich lohnen, das Haus noch vor der Scheidung zu übertragen, damit die gesamte Zulage weiterhin gezahlt wird.
  • Hat das Ehepaar zwei gemeinsame Eigenheime, gibt es nach der Trennung nur noch eine hälftige Zulage für den Partner, der im Haus wohnt.
  • Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren, auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus.

Hinweis

Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – denn das gilt als Spekulationsgeschäft. Das bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war.

9      Auswirkungen des Zugewinnausgleichs

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Fall einer Scheidung unter den Partnern ausgeglichen.

Dies beurteilt das Finanzamt zwar nicht als Schenkung, und die Zahlung von Geld unterliegt auch nicht der Einkommensteuer, dennoch können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern etwa durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann

  • ein Spekulationsgewinn entstehen,
  • sich der betriebliche Gewinn erhöhen oder
  • eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen entstehen.

Diese Konsequenzen bedenken viele Paare nicht, weil sie eher mit der Wertermittlung beschäftigt sind. Doch steuerlich kann es besonders dann eine böse Überraschung geben, wenn der Zugewinn durch die Übergabe eines Hauses ausgeglichen wird, da das Finanzamt hier die Abschreibung wieder rückgängig macht.

Beispiel

Der Ehemann erwarb ein Mietshaus für 500.000 €. Bislang hat er das Gebäude auf einen Wert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Exfrau erhält das Haus zum Ausgleich des Zugewinns, muss aber noch 50.000 € zuzahlen.

Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 150.000 € für den Ehemann fest, denn Verkehrswert (500.000 €) und Zahlung (50.000 €) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Wert (400.000 €) verrechnet.

Diese Berechnung gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen – auch für die Gewerbesteuer.

Oftmals kann der Verpflichtete den Zugewinn gar nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung. Die Zinsen kann er steuerlich nicht absetzen, der andere Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Dieses Problem lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen nämlich in einen Zins- und Tilgungsanteil auf.

Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen Verkauf dar, so dass der neue Besitzer vom angerechneten Wert die Abschreibung berücksichtigen darf. Das gilt selbst dann, wenn der Expartner das Gebäude vorher schon zum großen Teil abgeschrieben hatte.

Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch eine Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu 13.805 € (siehe Punkt 6.1).

10    Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Die Regelung über den Versorgungsausgleich bei Scheidung kann entweder zwingend erfolgen oder von den Parteien vereinbart werden, was steuerliche Auswirkungen hat.

Gleicht der Verpflichtete seine verminderte Rentenanwartschaft wieder durch zusätzliche Beiträge aus, kann er sie als Sonderausgaben geltend machen.

Dies spielte bislang kaum eine Rolle, weil der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen ohnehin schon ausgeschöpft war. Jedoch ist noch nicht geklärt, ob es sich insoweit um voll absetzbare vorweggenommene Werbungskosten in Hinsicht auf die späteren Renteneinkünfte handelt. Einkommensteuerbescheide ergehen daher zurzeit nur vorläufig.

Hinweis

Rentenbeiträge können abgesetzt werden. Daher wirken sich die zusätzlichen Zahlungen auch steuerlich wieder aus. Allerdings muss die spätere Rente höher versteuert werden. Diese nachgelagerte Versteuerung gilt übrigens auch für den Exgatten, der eine Rentenanwartschaft erhält.

Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird hier der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er hierfür einen Kredit aufnimmt, denn es handelt sich um Vorauszahlungen, die später zu steuerpflichtigen Ruhestandsgehältern führen.

Auch die Ausgleichszahlungen von einem Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach neuerer Rechtsprechung sofort und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Diese günstige Steuerregel gilt unabhängig davon, ob diese Vereinbarung erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wird oder bereits zuvor in einem Ehevertrag geregelt wurde. Muss dieser Einmalbetrag über einen Kredit finanziert werden, sind auch die Schuldzinsen zusätzlich abzugsfähig.

Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt das als dauernde Last. Steuerrechtliche Folge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe angesetzt werden, im Gegenzug muss der Empfänger in seiner Steuererklärung sonstige Einkünfte versteuern. Dies macht auch steuerrechtlich Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Nehmende hat.

Hinweis

Seit 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – und zwar bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter. Es gilt das Prinzip der „internen Teilung“.

11    Sonstige steuerliche Konsequenzen

Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt. So können hierdurch Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz jenseits der Grenze ans Tageslicht kommen. Das führt dann zu der Nachfrage, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen zuvor versteuert wurde. Auch während der noch intakten Ehe gemachte Geschenke fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um die Höhe des Zugewinnausgleichs geht.

Und wenn besonders schmutzige Wäsche gewaschen wird, droht auch schon einmal ein Gatte mit anonymer Anzeige beim Finanzamt, sollte der andere Partner nicht beim Streit um die Kinder nachgeben.

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