Nach dem BFH wird ein volljähriges Kind nicht berücksichtigt, das die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbricht. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
„Definition der Berufsausbildung“:
Nach dem BFH wird ein volljähriges Kind nicht berücksichtigt, das die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbricht. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
„Definition der Berufsausbildung“:
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