In Steuer-Tipps für ALLE

Nach Ansicht des BFH ist die Absenkung der Altersgrenze ab 2007 von 27 auf 25 Jahre als unechte Rückwirkung verfassungsgemäß, weil es für ältere Kinder den Abzug von Unterhaltsleistungen gibt. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, zumal der BFH nicht über die steuerlichen Nachteile entscheiden musste.
BFH 17.6.10, III R 35/09, beim BVerfG unter 2 BvR 2875/10