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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingtem Fristversäumnis bei einer langfristig bekannten Erkrankung des Steuerberaters ist nicht möglich, da eine entsprechende Vertretungsvorsorge hätte getroffen werden müssen.

Sachverhalt

Ein 75-jähriger Steuerberater war bereits vor einigen Jahren an Krebs erkrankt. Im Jahr 2016 wurde eine weitere Chemotherapie notwendig, wodurch er nur eingeschränkt handlungsfähig war. Aufgrund der Erkrankung versäumte er eine Frist für die Begründung einer Revision. Der spätere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde höchstrichterlich abgelehnt.

Im Urteilsfall wurde angegeben, dass der Steuerberater aufgrund vorübergehender Verwirrtheit selbst nicht einschätzen konnte, dass er nicht mehr handlungsfähig ist. Hierfür konnte jedoch kein Nachweis erbracht werden. Weitere Anträge und Schriftverkehr des Steuerberaters aus dem Zeitraum des Fristversäumnisses ließen keine Vermutung darauf zu. Seine Schriftsätze waren in sich schlüssig, ordnungsgemäß aufgebaut, sachlich und zielgerichtet formuliert. Auch wirkte der Steuerberater bei der vorhergehenden mündlichen Verhandlung nicht handlungsunfähig.

Entscheidung

Kann eine Frist ohne eigenes Verschulden nicht gewahrt werden, ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Eine plötzliche Erkrankung kann ein Entschuldigungsgrund sein. Voraussetzung ist, dass die Krankheit so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrung der laufenden Frist, noch die Bestellung eines Vertreters erfolgen konnte.

PRAXISTIPP | Zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters gehört es auch dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Fristen auch dann eingehalten werden, wenn der Steuerberater selber an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Für den Notfall ist ein Vertreter bereitzuhalten. Der Steuerberater handelt nur dann unverschuldet, wenn ein so plötzlicher Ausfall des Steuerberaters eintritt, der sogar eine Information des Vertreters unmöglich macht. Vorkehrungen für ungeplante Abwesenheiten sollten getroffen werden und regelmäßig überdacht werden, um der Berufspflicht nachzukommen.

Fundstelle
BFH 9.4.18, X R 9/18