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Der EuGH hat entschieden, dass steuerliche Verlustvorträge trotz Anteilseignerwechsels erhalten bleiben, wenn dieser zum Zwecke einer Sanierung geschieht. Die allgemeine Regelung, dass die steuerlichen Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel anteilig oder vollständig untergehen, wird damit außer Kraft gesetzt.

Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) im Zusammenhang mit der Behandlung von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen bei Beteiligungserwerb wurde im Juni 2009 rückwirkend ab dem 1.1.2008 eingefügt. Diese Regelung war aber von der EU Kommission und dem Europäischen Gericht erster Instanz als unerlaubte Subvention als europarechtswidrig eingestuft worden. Damit war die Regelung in der Vergangenheit nicht anzuwenden. Nun aber erfolgte der Paukenschlag aus Luxemburg.

Hintergrund

Gemäß der Sanierungsklausel darf eine Körperschaft auch im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinne von § 8c Abs. 1 KStG einen Verlustvortrag vornehmen, wenn

  • der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft erfolgt,
  • das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs zahlungsunfähig oder überschuldet oder von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht ist,
  • innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb kein Branchenwechsel erfolgt und
  • das Unternehmen zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs den Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hatte.

Entscheidung

Der EuGH hat den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig erklärt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ i. S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass

  • es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt,
  • die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,
  • dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird
  • sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (u. a. EuGH 10.6.10, C 140/09 „Fallimento Traghetti del Mediterraneo“, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Fundstelle
EuGH 28.6.18, C-203/16 P