Arbeitgeber-Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und an andere umlagefinanzierte Versorgungskassen führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn und sind nicht nach § 3 Nr. 62, 63 EStG steuerfrei.
„Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen sind Arbeitslohn“:
BFH 7.5.09, VI R 8/07, BStBl II 10, 194
BVerfG 27.7.10, 2 BvR 3056/09
FG Münster 28.5.09, 11 K 1990/05 E, EFG 09, 1533, Revision unter VI R 36/09 OFD Münster 16.8.10, akt. Kurzinfo ESt 24/2006
Die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zur steuerlichen Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer besteuert wurde, ist beim BFH einer Revision anhängig. Wegen der Festsetzung pauschaler Lohnsteuer auf Umlagebeiträge zur VBL für 2007 ist beim FG Niedersachsen eine erneute Klage unter 11 K 292/07 anhängig. Danach ist die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das JStG 2007 nicht mit dem Prinzip der Leistungsfähigkeit vereinbar.
Einsprüche können zu beiden Sachverhalten ruhen.