Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich um Wertpapiere. Seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes unterfallen diese nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 23 EStG. Sie werden auch von keinem Tatbestand des § 20 EStG erfasst. Damit stellt deren Veräußerung keinen steuerbaren Vorgang dar.
Sachverhalt
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 2015 erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Dabei gingen sie jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und erklärten ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0 EUR.
Das sah das FA anders und erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG recht.
Entscheidung
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte darstellen, den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG), vorausgesetzt, der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt nicht mehr als ein Jahr und es handelt sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Eintrittskarten stellen als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und somit bereits aus diesem Grund ein Wirtschaftsgut dar. Auch stellt das in der Karte verkörperte Recht zum Besuch einer Veranstaltung einen vermögenswerten Vorteil dar, der selbstständig bewertbar ist.
Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
Begründung
Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gehören zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten (vgl. § 807 BGB). Nach diesem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis handelt es sich bei den Champions-League-Final-karten mithin um Wertpapiere.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch „Wertpapiere“ ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG herausgenommen, sodass diese kein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (mehr) darstellen.
Fundstelle
* FG Baden-Württemberg 2.3.18, 5 K 2508/17, Rev. beim BFH unter IX R 10/18