Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten über die steuerliche Behandlung
- einer im Jahr 2012 erhaltenen ersten Rate in Höhe von 35.000 EUR. Dabei handelte es sich um eine Entschädigung für das Recht, das Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu nutzen. Als Entschädigung wurden Ökopunkte in ein Punktekonto eingebucht.
- Weiterhin ging es um eine im Jahr 2013 erhaltene Zahlung von brutto rund 20.000 EUR für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Wallhecken durch Baumaßnahmen.
Das FA erfasste die Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen aus § 21 bzw. 22 Nr. 3 EStG im Zuflussjahr. Dagegen vertritt der Steuerpflichtige die Auffassung, es handele sich um dingliche Nutzungsauflagen, die ein Landwirt eingehe. Diese seien auf eine Laufzeit von 25 Jahren zu verteilen.
Das FG entschied jedoch, dass das FA die in den Streitjahren erhaltenen Zahlungen zu Recht als steuerrechtlich relevanten Zufluss im jeweiligen Streitjahr erfasst und eine Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt hatte. Dabei konnte offenbleiben, ob es sich um Einkünfte nach § 13 EStG, § 21 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG handelt, da der Zufluss jeweils nach § 11 EStG zu beurteilen ist. Allerdings spricht nach Ansicht des FG viel dafür, die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.
Unabhängig von der Einordnung der Einkünfte gilt für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen jedenfalls § 11 EStG. Die Vergütungen sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG jeweils im Streitjahr zugeflossen. Aufgrund der Vereinbarung der vom 2.1.2012 zugeflossenen Teilzahlung i. H. v. 35.000 EUR ist diese somit in einer Summe im Jahr 2012 zu erfassen, die im Jahr 2013 erhaltene Zahlung im Jahr 2013.
Auch eine Verteilung dieser Einkünfte kommt nicht in Betracht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf eine Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Eine nähere Umschreibung des Begriffs Nutzungsüberlassung enthält das Gesetz nicht.
Eine Nutzungsüberlassung liegt vor, wenn ein Gegenstand oder Recht einem anderen als dem Eigentümer bzw. Inhaber überlassen wird, damit dieser die Sache oder das Recht ähnlich einem Eigentümer gebrauchen kann. Darüber hinaus muss jedoch auch die Dauer der Nutzungsüberlassung von vornherein feststehen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht gegeben. Daher konnte offenbleiben, ob es sich dem Grunde nach um eine Nutzungsüberlassung handelt, da kein bestimmter Zeitraum zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart worden war.
Fundstelle
* FG Schleswig-Holstein 10.3.17, 2 K 118/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 3/18